Klugschnacker |
26.07.2023 08:45 |
Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer
(Beitrag 1716861)
Ja, diese Interpretation des BVG kann man u.a. auch herauslesen. Die Betonung liegt für mich auf "auch", d.h. auch unsere Grundrechte sind wesentlich geschützt. Die Abwägung der Priorisierung der beiden gegeneinander ist Gegenstand von Debatten und Abwägungen, wo wir beide zu offenbar sehr unterschiedlichen Resultaten kommen.
|
Das ist falsch.
Genau diese beiden Punkte hat das Bundesverfassungsgericht ja geklärt. Dass Du sie weiterhin für offen hältst, bringt mich erneut zu der Empfehlung an Dich, Dir die Urteilsbegründung durchzulesen.
Das Bundesverfassungsgericht schreibt klipp und klar:
Zitat:
Zitat von BVerfG
Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.
|
Das genaue Ziel der Bemühungen um Klimaschutz steht hier:
Zitat:
Zitat von BVerfG
... der Gesetzgeber [hat] das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.
|
Nochmal mit einfachen Worten: Das Grundgesetz verpflichtet den Staat dazu, Klimaneutralität herzustellen. Es geht nicht um eine kleine Reduzierung von Treibhausgasemissionen, sondern um Klimaneutralität. Netto Null.
Der Weg zur Klimaneutralität ist so zu gestalten, dass die Emissionen, welche bis zur Klimaneutralität noch ausgestoßen werden, ein CO2-Budget nicht überschreitet, welches mit dem 1.5°C- bzw. dem "deutlich unter 2°C"-Ziel vereinbar ist.
Wo sich zur Wahrung des 1.5/2.0°C-Ziels Konflikte mit anderen Grundrechten ergeben, gilt dies:
Zitat:
Zitat von BVerfG
Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.
|
Mit einfachen Worten: Umweltschutz überwiegt nicht per se andere Staatsziele wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie oder Sozialstaatlichkeit. Diese Ziele sind miteinander in Ausgleich zu bringen. Die Erfordernisse des Klimaschutzes überwiegen aber bei fortschreitendem Klimawandel.
Das bedeutet: Beschränkungen von Grundrechten zugunsten des Klimaschutzes, die heute unverhältnismäßig sein mögen, können bei fortschreitendem Klimawandel in Zukunft verhältnismäßig sein.
Wenn Du mit dem Begriff der individuellen Freiheit argumentierst, machst Du den Klimaschutz besser jetzt als später.
|