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Was ADAMS, Melde- und Auskunftspflichten usw angeht hat mal n Rechtsprofessor gesagt "Kadersportler sind nach Gefängnisinsassen die bestüberwachten Leute bei uns".
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Wenn die NADA nicht veröffentlicht, weil das gegen nationales Datenschutzrecht verstößt, wird sie nicht belangt. Diese Anmerkung zur Regel 14.3.2 ist die Handreichung um keinen Widerspruch zu nationalen gesetzlichen Regelungen zu erzeugen. Und wie Stefan ja schon raus gefunden hat: Zitat:
Nebenbei (ich halte das wichtig für das Grundverständnis): Fairness ist kein schützenswertes, allgemeines Rechtsgut im Strafrechtskanon. Das ist ein Wert, den der Sport für sich selbst festgelegt hat und die nicht vom staatlichen Schutz für Rechtsgüter gedeckt ist. Das Anti-Doping Gesetz (das versucht hier von staatlicher Seite etwas zu schützen) hatte damit enorme Schwierigkeiten und ist seinerzeit (war das 2016?) nur ganz haarscharf an einer Nicht-Verfassungskonformität vorbeigeschrammt. Und gewichtige Argumentationen zielten damals auf den Profisport (z.B. Einkommensverlusten, Angriff auf den freien Wettbewerb und freie Berufsausübung etc.) ab. Die versuchte (und akzeptierte) Argumentation über die "gesundheitliche Eigengefährdung" scheint mir übrigens nach wie vor kein besonders starkes Argument, denn die "sozialschädliche Auswirkung der Rechtsgutverletzung" sehe ich ehrlich gesagt nicht in der Schärfe, als das andere Gesetze (wie z.B. Arzneimittelgesetz oder Betäubungsmittelgesetz) hier nicht schon eingreifen würden. Anyway ... Auch wenn an de Stelle "in der Szene" andere Vorstellungen haben: Wir sind hier leider nicht bei "Wünsch dir was", sondern bei "So is es!" :Blumen: |
Völlig klar. Nur ist die deutsche nada eine der wenigen auf der Welt die diesen Standpunkt bezieht. Was die Frage aufwirft, was am Datenschutzrecht in D soviel anders ist als in sovielen anderen Ländern, wo es offensichtlich funktioniert.
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Doping ist daher nicht nur verboten, da es u.U. die Gesundheit von dopenden Sportlern gefährdet, sondern insbesondere auch, weil es eine Regelverletzung darstellt und im Profisport zu Einkommensnachteilen sauberer, regeltreuer Konkurrenten führt. Zitat:
Du solltest deutlich mehr die sauberen Sportler im Blick haben, denn gerade auch diesen gegenüber hat der Staat aufgrund der hohen gesellschaftlichen Bedeutung des Sports eine Fürsorgepflicht, indem er passende Rechtsnormen zur Sportausübung und im Falle des Profisportes auch zur Berufsausübung entwickelt. |
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Alle nationalen Datenschutzgesetze sollten längst an den Rahmen der DS-VGO angepasst sein. Siehe auch im obigen Link den Abschnitt "nationale Sonderregelungen". Zitat:
Die alternative Interpretation wäre, dass alle anderen europäischen Staaten den von der DS-VGO vorgegeben Datenschutz in diesem Aspekt fehlinterpretieren. Auch diese berufen sich letztlich auf den selben Rechtsrahmen und europäisches Recht schlägt hier in Zweifelsfällen stets nationales Recht, was durch zahlreiche Urteile hinreichend bestätigt ist. Ist also die NADA der Geisterfahrer auf der von der DS-VGO vorgegebenen Datenschutz-Autobahn oder ist die NADA die einzige nationale Antidopingorganisation die in der richtigen Richtung fährt und sämtliche anderen NADAs in Europa sind die Geisterfahrer?;) |
Ich argumentiere weder vom sauberen noch vom dopenden Sportler aus. Ich argumentiere vom Rechtsrahmen aus und in Bezugnahme auf die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit des Anti-Doping Gesetzes. Letzteres als Beispiel für die Komplexität und die Einbettung solcher oder ähnlicher Fragen. Es mach ja keinen Sinn, sich in Forderungen zu versteigen, die rechtlich problematisch oder gar nicht haltbar sind. Solche Schwierigkeiten tauchen oft an Ecken auf, wo der arglose "Doping - Man müsste/sollte doch" Verfechter sie nicht vermutet.
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Es is sogar so, dass ich den Gesundheitsschutz, der im Anti-Doping Gesetz verankert ist immer noch als recht schwaches Argument sehe: Zitat:
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P.S. Andererseits schreiben sie was von "nicht verhältnismäßig" ... Hmmm .... frag drei Juristen und du hast drei Meinungen ;) :Blumen: |
Ergänzend, weil ich nicht sicher bin wie du das meintest: Nach §263 StGB ist nur Sportwettbetrug aber nicht der Sportbetrug strafbar. Nur um hier Begrifflich sauber zu bleiben. :Blumen:
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Gruß Matthias |
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