@qbz und Rälph
Bin keine Strafrechtler, aber Strafbarkeit dürfte aber immer (mindestens) gem. §177 I StGB wegen sexueller Nötigung vorliegen:
Zitat:
Zitat von StGB o StPO
(Beitrag 1193865)
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
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Die Ausführungen zu § 32 StGB sind sicherlich richtig. Es dürfte aber - wohl eher theoretisch - in der Situation ein vorläufiges Festnahmerecht für jedermann und -frau gem. § 127 I StPO bestehen:
Zitat:
Zitat von StGB o StPO
(Beitrag 1193865)
§ 127 [Vorläufige Festnahme]
(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
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In dem Fall, in dem der Angriff nicht mehr unmittelbar andauert, halte ich zugunsten der Genötigten die Anwendung des § 199 StGB für sehr wahrscheinlich, auch wenn's nicht (nur) um eine Beleidigung geht:
Zitat:
Zitat von StGB o StPO
(Beitrag 1193865)
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
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Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung stellen regelmäßig auch eine Beleidung gem. § 185 StGB dar. Um auch das gleich klarzustellen: Verfolgen bis in die Unterkunft und dann - ggfls. mit ner zusammengetrommelten Mannschaft - erst mal "aufmischen" fällt nicht unter "auf der Stelle".
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