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Aber im Sinne der von mir geschätzten offenen Diskussion hier der Textauszug aus der Nada-Ableitung zum WadaCode. Die Nada macht halt nicht wie vereinbart und wird darauf bezogen nicht angesch:ssen (siehe Kommentar in kursiv). Offenbar gelten bei uns andere Anforderungen an den Datenschutz als im Rest der Welt. Ich habe grade extra auf die Rückseite meiner Lizenz geschaut, da wird mit Unterschrift ausdrücklich die Anerkennung des Nada UND Wada Codes bestätigt. Das Lesen des Restes der dortigen Regelungen gibt dann auch Aufschluss darüber, dass doch eine ganze Reihe an Personen im Zusammenhang mit einem Dopingvergehen Dinge zu tun und oder zu unterlassen haben und deshalb durchaus ein berechtigtes Interesse haben. Spannend dann auch die Ziele und die Abstimmungen die zB mit der UNESCO getroffen wurden etc. Die Nada hat ja übrigens mal veröffentlicht und tut es jetzt halt nicht mehr. Wobei sie in meinen Augen als sie veröffentlicht hat wesentlich mehr veröffentlicht hat, als sie hätte müssen. Quelle: https://www.nada.de/fileadmin/user_u...021_NADC21.pdf 14.3 Information der Öffentlichkeit 14.3.1 Nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person gemäß des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren sowie der zuständige internationale Sportfachverband und die WADA ARTIKEL 14 87 benachrichtigt wurden, darf die NADA die Identität eines*r Athleten*in oder einer anderen Person , dem*der von einer Anti-Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-DopingBestimmungen verstoßen zu haben, die Verbotene Substanz oder die Verbotene Methode und die Art des Verstoßes und eine Vorläufige Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person veröffentlichen. 14.3.2 Spätestens zwanzig (20) Tage nach der Entscheidung des Disziplinarorgans oder einer Rechtsbehelfsinstanz gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2, oder wenn auf einen solchen Rechtsbehelf oder auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet wurde oder gegen die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auf andere Weise rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde oder die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde oder eine neue Sperre oder Verwarnung gemäß Artikel 10.14.3 verhängt wurde, muss die NADA die Entscheidung veröffentlichen und dabei grundsätzlich Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des*der Athleten*in oder der anderen Person , der*die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie (falls zutreffend) zu den Konsequenzen machen. [Kommentar zu Artikel 14.3.2: Soweit die Veröffentlichung gemäß Artikel 14.3.2 gegen geltendes, nationales (Datenschutz-)Recht verstoßen würde, wird die NADA , wenn sie auf die Veröffentlichung ganz oder teilweise verzichtet, nicht wegen Non-Compliance belangt, wie in Artikel 4.1 des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information festgelegt ist.] |
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Ich habs nur überflogen, aber dann kann sich die NADA auf ein nationales Datenschutzrecht berufen, warum sie nicht veröffentlicht, wie in den Bedingungen festgeschrieben. |
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Derjenige, der durch seine Unterschrift den Wada Code anerkennt, unterschreibt sein Einverständnis auch zu der Veröffentlichungsregel. |
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Der erste Treffer ist: "Nach Auffassung der für die NADA zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (LDI NRW) ist eine Veröffentlichung des vollständigen Namens eines des Dopings überführten Athleten im öffentlich zugänglichen Internet nicht verhältnismäßig und daher unzulässig im Sinne von § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).26.01.2017" Aber lieber jede Frage mit einer Gegenfrage beantworten. Für aktuellere und ausführlichere Treffer müsst Ihr Google selbst bemühen. |
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Weshalb sollte das bei der NADA nicht möglich sein? Ich fände es Hilfreich wenn Du nicht so häufig komplette Posts zitierst und dann 4 Sätze als Kommentar schreibst. Das wird kein Bezug klar und der Thread unnötig aufgebläht. |
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