Hinge bestimmt vom Einzelfall ab, wobei die Art des Aufenthaltsstatus, die Tat (sex. Belästigung, Missbrauch, Nötigung, Gewalt ) und die Gefahr für den Abzuschiebenden im Herkunftsland eine Rolle spielen.
Ich habe mal nachgeschaut bei Wikipedia : Sexuelle Belästigung für sich genommen ist nicht mal ein eigener Straftatbestand. (Und Gerichtsverhandlungen darüber für die Opfer oft sehr, sehr schwierig.)
"Sexuelle Belästigung ist kein Straftatbestand und ist im Regelfall auch nicht gemäß anderen Tatbeständen strafrechtlich relevant. In besonderen Fällen kann die einschlägige Handlung als Beleidigung (mit sexuellem Hintergrund) gem. § 185 Strafgesetzbuch strafbar sein. Ob sich der Belästigte subjektiv beleidigt fühlt oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Da § 185 kein Auffangtatbestand ist, fallen sexualbezogene Handlungen nur dann unter diese Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen.
Ein Notwehrrecht kommt der belästigten Person nur zu, solange der Angriff stattfindet: „Solange die Betroffene den Zudringling also ohrfeigt oder ihm auf die Finger schlägt, solange er seine Hand noch an ihrer Brust hat, wäre sie gem. § 32 StGB gerechtfertigt, sofern ihre Abwehrhandlung die Grenzen des Erforderlichen nicht überschreitet. Küsst der Täter das Opfer dagegen auf den Mund oder fasst ihm zwischen die Beine und wendet sich dann ab, darf das Opfer, wenn ein weiterer Angriff nicht zu befürchten ist, nicht zurückschlagen, da in diesem Fall keine Notwehrlage mehr vorliegt. Ohrfeigt die Betroffene den Täter dennoch, macht sie sich ggf. gem. § 223 StGB wegen Körperverletzung strafbar.“[7]
https://de.wikipedia.org/wiki/Sexuel...ng#Deutschland