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Volkeree 17.04.2009 19:38

Zitat:

Zitat von Falko (Beitrag 215311)
Richtig, der Versicherer nimmt den Versicherten bei Vorsatz in Regress. Diese Sorge habe ich meinem Anwalt nämlich auch schon mitgeteilt: Was mache ich, wenn der Typ kein Geld hat und die Versicherung nicht zahlt wg. Vorsatz? Lt. Anwalt geht die Versicherung dann in Vorleistung und holt sich das Geld dann vom Versicherungsnehmer....aber ich als Geschädigter bin grundsätzlich immer abgesichert.

So ist mir das auch bekannt.

Was sagt denn dein Anwalt sonst zur Schadensregulierung? Präsentiert er der Versicherung eine Rechnung für Rad, Schmerzensgeld und so?
Alles was vor Gericht geht, dauert bestimmt so seine Zeit. Soweit der Beschuldigte nicht alles zugibt, wird das strafrechtliche wohl auch nicht mit einem Strafbefehl abgewickelt werden können, also Verhandlung.
Ich glaube fast zivilrechtliche Prozesse haben noch eine längere Wartefrist.

Volker

Falko 18.04.2009 11:00

Mein Anwalt wendet sich mit Unfallschilderung, Rechnungen, Zeugenaussagen usw. an die Versicherung des Gegners und fordert die Summe X. Sollten die nicht zahlen wollen wird geklagt.
Der Optimalfall wäre eine zügige Verhandlung der Strafsache, da dann meine Schadensansprüche klar bewiesen wären und wir uns nur noch über die Höhe des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes einigen müssen.

Da mein Anwalt beantragt hat mich als Nebenkläger in der Strafsache zuzulassen vermute ich, dass der Richter in der Verhandlung die Schmerzensgeldhöhe und sonstige Regresszahlungen bereits festlegen wird.

Volkeree 18.04.2009 17:27

Zitat:

Zitat von Falko (Beitrag 215473)
.....
Da mein Anwalt beantragt hat mich als Nebenkläger in der Strafsache zuzulassen vermute ich, dass der Richter in der Verhandlung die Schmerzensgeldhöhe und sonstige Regresszahlungen bereits festlegen wird.

Wenn das geht:confused: .
Ich hätte jetzt gedacht, das eine ist Strafrecht und das andere Zivilrecht.
Wenn das in einem entschieden werden könnte, wäre das natürlich für alle Beteiligten deutlich einfacher.

Volker

Rhing 18.04.2009 23:40

Nach der Strafprozeßordnung gibt es schon die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen, sog. Adhäsionsverfahren. Voraussetzung ist, daß der Anspruch noch nicht anderweitig geltend gemacht ist, d.h. also noch keine Klage erhoben wurde. Das Gericht kann einen solchen Antrag jedoch ablehenen, d.h. nicht darüber entscheiden, wenn die Sache für eine Entscheidung "nicht geeignet" ist. Das wird wohl dann der Fall sein, wenn umfangreich Beweis zur genauen Schadenshöhe erhoben werden müßten (oder, wenn das Gericht keine Lust hat:Cheese: ). Praktisch wird ein solches Verfahren nach meiner Kenntnis nicht oft durchgeführt. Ich mache aber auch kaum Strafrecht, kann dazu also auch nicht viel sagen. Im Strafverfahren bist Du hinsichtlich der Anklageerhebung von der STA abhängig, im Zivilverfahren bestimmst Du selbst, wann und wie Du Klage erhebst. Hätte also nicht nur Vorteile, das "in einem" zu regeln.

Speedy Gonzales 22.04.2009 13:30

Der eine oder andere wird sie ja sicher lesen, Triathlon Ausgabe Mai, Seite 94. :cool:

Volkeree 22.04.2009 13:45

Bezüglich der Autos ist das ja genau das was wir hier geschrieben haben.

Das mit dem Hund ist sicherlich ein Einzelfallurteil, über das man sich erst ein eigenes Urteil machen kann, wenn man den ganzen Sachverhalt kennt.
Überspitzt könnte man daraus ableiten, dass man einen anderen Weg nehmen muss, wenn man ein unangeleinten Hund sieht.

Aber letzteres gehört hier nicht hin und eine Diskussion hierüber wurde hier schon ausgiebig geführt.

Volker

dimarco 22.04.2009 18:29

Zitat:

Zitat von Falko (Beitrag 215311)
Richtig, der Versicherer nimmt den Versicherten bei Vorsatz in Regress. Diese Sorge habe ich meinem Anwalt nämlich auch schon mitgeteilt: Was mache ich, wenn der Typ kein Geld hat und die Versicherung nicht zahlt wg. Vorsatz? Lt. Anwalt geht die Versicherung dann in Vorleistung und holt sich das Geld dann vom Versicherungsnehmer....aber ich als Geschädigter bin grundsätzlich immer abgesichert.

Vorsatz ist in den Bedingungen der KFZ-Versicherer ausgeschlossen. Die Versicherung prüft zunächst den Versicherungsschutz. Wenn dieser gegeben ist, wird erst die Haftung überprüft.

Da Vorsatz ausgeschlossen ist, wird sie sich mit den Haftungsansprüchen erst gar nicht befassen und demnach auch nicht in irgendwelche Vorleistung gehen.

Was der Anwalt wohl meint, dass wenn die Versicherung zunächst nicht von Vorsatz, sondern von grober Fahrlässigkeit ausgeht und demnach zahlt, wird sie sich das Geld zurück holen, wenn in einem Gerichtsverfahren sich rausstellen sollte, dass der Fahrer Vorsatz begangen hat.

Wenn von vornherein fest stand, dass der Fahrer Vorsatz beging, geht eine Versicherung auch nicht in Vorleistung. Warum sollte sie auch ? Hier übernimmt ja der Versicherer das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben, sollte beim Schädiger kein Geld zu holen sein.

Ich hätte in dem Fall wahrscheinlich erst mal keinen Gebrauch vom Anwalt gemacht und den Kontakt mit der Versicherung aufgenommen. Erst wenn die sich quer stellen und Schadenszahlungen drücken wollen, hätte ich einen Anwalt hinzu gezogen. Da die Versicherer nicht unerhebliche Kosten einsparen, sind sie in den Fällen ohne Anwalt meist kulanter.

powermanpapa 22.04.2009 18:38

Zitat:

Zitat von dimarco (Beitrag 217083)
.... sind sie in den Fällen ohne Anwalt meist kulanter.

und da bist du dir wirklich sicher :confused:

der unbdarfte wird doch wohl eher von den Spezialisten der Versicherer ruckzuck übern Tisch gezogen

eine fehlerhafte Formulierung
eine Antwort auf ne geschickt verdreht gestellte Frage...und ruckzuck hat man dich


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