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Lucy89 02.08.2023 21:44

Zitat:

Zitat von JENS-KLEVE (Beitrag 1717539)
Bitte alles dokumentieren. Auch das Fieber, Kopfschmerzen, Ängste, … Alle Fahrtkosten zu jedem Arzt, dem Rechtsanwalt…

Übrigens kannst du auch den ausgefallenen Wettkampf mit auflisten. Hab ich auch alles gemacht, ist ganz normal.

Zum Vergleich: ich war nicht im Krankenhaus stationär und hatte kein Fieber: ca. 2.000,- Euro

Wie gesagt: Es gibt ein Buch mit vergleichbaren Urteilen zum Schmerzensgeld und alle anderen Kosten kommen dann noch obendrauf. Den Anwalt selbst hat zuerst meine Rechtsschutzversicherung und letztendlich die Gegenseite bezahlt, das zählt also bei mir nicht dazu.

Ok, dann bewegen wir uns wohl doch etwas höher, denn bei Kindern ist es wohl noch etwas höher und wir waren 3 Nächte stationär.
Ja, Fahrten und der Wettkampf sind auch auf der Liste- es kommt mir grad so komisch vor, da gefühlt "Geld rauszuschlagen", aber wir tun damit ja keinem weh und egal wieviel wir kriegen, ich täte ALLES, um es ungeschehen zu machen.

tandem65 03.08.2023 06:11

Zitat:

Zitat von Lucy89 (Beitrag 1717541)
Ja, Fahrten und der Wettkampf sind auch auf der Liste- es kommt mir grad so komisch vor, da gefühlt "Geld rauszuschlagen", aber wir tun damit ja keinem weh

1. Löse Dich von dem Gedanken daß Du da Geld rausschlagen könntest. Du wirst von der Versicherung nur berechtigte Ansprüche ersetzt bekommen.
2. Natürlich tut es der Versicherung weh. Weswegen Punkt 1 zum tragen kommt.:Blumen: ;)

welfe 03.08.2023 07:57

Zitat:

Zitat von Lucy89 (Beitrag 1717541)
Ok, dann bewegen wir uns wohl doch etwas höher, denn bei Kindern ist es wohl noch etwas höher und wir waren 3 Nächte stationär.
Ja, Fahrten und der Wettkampf sind auch auf der Liste- es kommt mir grad so komisch vor, da gefühlt "Geld rauszuschlagen", aber wir tun damit ja keinem weh und egal wieviel wir kriegen, ich täte ALLES, um es ungeschehen zu machen.

Ich wage zu bezweifeln, dass du den Wettkampf bezahlt bekommst, das wäre nur der Fall gewesen, wenn DU gebissen worden wärst. Und einen Teil des Geldes hast du ja bekommen.

Voldi 03.08.2023 08:08

Zitat:

Zitat von JENS-KLEVE (Beitrag 1717539)
...
Übrigens kannst du auch den ausgefallenen Wettkampf mit auflisten. Hab ich auch alles gemacht, ist ganz normal.
...

Denke nicht, dass das vergleichbar ist. Bei dir war es dein Wettkampf und du der Geschädigte. Somit konntest du gar nicht starten. Lucy müsste wahrscheinlich nachweisen können, dass es ihr aufgrund der Verletzung des Sohnes unmöglich ist an dem Wettkampf teilzunehmen. Das dürfte kompliziert werden, da ja wahrscheinlich neben ihr noch andere Personen (Vater, Oma, Ompa, ...) theoretisch zur Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen. Probieren kann man es natürlich trotzdem.

Aber das wichtigste: Gute Besserung für deinen Sohn!

El Stupido 03.08.2023 08:12

Zitat:

Zitat von tandem65 (Beitrag 1717525)
Es gibt 2 Betrachtungsweisen.
1. Eine Haftpflicht übernimmt gegenüber dem Geschädigten erst mal alle anerkannten Schäden. Das beinhaltet eben auch daß sie gegenüber dem Geschädigten versuchen so wenig wie möglich anzuerkennen und alles über Anwalt und im Zweifelsfalle Zivilverfahren abzuwehren.
2. Kann eine Haftpflicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit... den Versicherungsnehmer Regreßpflichtig machen. Davon bleibt aber unberührt daß der Geschädigte seine Schäden reguliert bekommt.

Beides nicht so 100% richtig.

1. Eine Haftpflichtversicherung reguliert (entsprechende Deckung d.h. Versicherungsnehmer*in hat die Prämie auch gezahlt) berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. D.h. sie ist indirekt auch so etwas wie ein passiver Rechtsschutz. Schadenbedingte Kosten werden übernommen. Das Interesse, Aufwendungen für Schäden gering zu halten ist a) monetär des eigenen Geschäftsergebnisses wegen und b) auch in unserem Interesse weil mehr Schäden bzgl. höhere Aufwendungen für Schäden führt letztlich auch zu höheren Prämien für alle

2. Bei einer Privathaftpflichtversicherung ist eine Fahrlässigkeit (egal ob einfache oder grobe) erst mal Grundvoraussetzung zur Leistung. Und bei Vorsatz nimmt die Privathaftpflicht keinen Regress sondern zahlt erst gar nicht.

Ist für den hier vorliegenden Fall aber auch egal.

su.pa 03.08.2023 10:57

Zitat:

Zitat von El Stupido (Beitrag 1717552)
2. Bei einer Privathaftpflichtversicherung ist eine Fahrlässigkeit (egal ob einfache oder grobe) erst mal Grundvoraussetzung zur Leistung. Und bei Vorsatz nimmt die Privathaftpflicht keinen Regress sondern zahlt erst gar nicht.

Ist für den hier vorliegenden Fall aber auch egal.

Eine Bekannte betreibt einen Pensionsstall mit Pferden. Wenn die Pferde aus der Weide ausbrechen und einen Schaden verursachen, dann würde ihre Versicherung nur dann zahlen, wenn sie die Strom nicht eingeschaltet hat, weil sonst könne sie ja nichts dafür. So war mal vor einigen Jahren ihre Aussage. Wäre das in dem Fall dann die Fahrlässigkeit? Ich frag mich nur, wer dann zahlt, wenn der Strom drin ist. Die Versicherung der Pferde?

Sorry für OT :Blumen:

El Stupido 03.08.2023 11:09

Zitat:

Zitat von su.pa (Beitrag 1717564)
Eine Bekannte betreibt einen Pensionsstall mit Pferden. Wenn die Pferde aus der Weide ausbrechen und einen Schaden verursachen, dann würde ihre Versicherung nur dann zahlen, wenn sie die Strom nicht eingeschaltet hat, weil sonst könne sie ja nichts dafür. So war mal vor einigen Jahren ihre Aussage. Wäre das in dem Fall dann die Fahrlässigkeit? Ich frag mich nur, wer dann zahlt, wenn der Strom drin ist. Die Versicherung der Pferde?

Sorry für OT :Blumen:

Privathaftpflicht = Verschuldenshaftung (§ 823 BGB)
Hier heißt es

Zitat:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


D.h. im Umkehrschluss = keine Fahrlässigkeit oder kein Vorsatz = keine Haftung. Beispiel der deliktunfähigen Kinder. Beschädigen die etwas sind sie nicht haftbar dafür zu machen. Höchstens die Eltern. Und die auch nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht.

Tierhalterhaftpflicht = Gefährungshaftung (§ 833 BGB)

Zitat:

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.


Bei privaten Hundehalter*innen also Haftung auch ohne Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Im zweiten Satz des § wird aber auf "berufliche Tierhalter*innen" eingegangen und Fahrlässigkeit ("die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" nicht beachtet = Fahrlässigkeit).
Das Ausschalten des Stroms wäre in dem Fall ein Nichtbeachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt = Fahrlässigkeit.

su.pa 03.08.2023 13:22

Zitat:

Zitat von El Stupido (Beitrag 1717568)
Privathaftpflicht = Verschuldenshaftung (§ 823 BGB)
Hier heißt es



D.h. im Umkehrschluss = keine Fahrlässigkeit oder kein Vorsatz = keine Haftung. Beispiel der deliktunfähigen Kinder. Beschädigen die etwas sind sie nicht haftbar dafür zu machen. Höchstens die Eltern. Und die auch nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht.

Tierhalterhaftpflicht = Gefährungshaftung (§ 833 BGB)



Bei privaten Hundehalter*innen also Haftung auch ohne Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Im zweiten Satz des § wird aber auf "berufliche Tierhalter*innen" eingegangen und Fahrlässigkeit ("die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" nicht beachtet = Fahrlässigkeit).
Das Ausschalten des Stroms wäre in dem Fall ein Nichtbeachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt = Fahrlässigkeit.

ui, danke


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