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Raimund 19.10.2016 23:27

Zitat:

Zitat von RolandG (Beitrag 1266250)
Ich zitiere mal den BGH-Richter Fischer:

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...omplettansicht

(...)

Dieser Artikel sagt im Grunde alles, was es zu dem Film zu sagen gibt. Trotzdem finde ich es gut, dass der gemeine Fernsehzuschauer mal ein bisschen seinen Grips anstrengen musste und sich nicht vom Tatort berieseln ließ...

Aus philosophischer Sicht sind beim Trolley-Problem für mich beide Handlungen nicht zu verurteilen. Trotzdem würde ICH immer von meinem Gefühl abhängig machen, welche "Lösung" ich wähle. Eins ist klar: Schlecht ist mir nach beiden Handlungen...:(

alpenfex 20.10.2016 09:37

Zitat:

Zitat von Raimund (Beitrag 1266393)
Dieser Artikel sagt im Grunde alles, was es zu dem Film zu sagen gibt. Trotzdem finde ich es gut, dass der gemeine Fernsehzuschauer mal ein bisschen seinen Grips anstrengen musste und sich nicht vom Tatort berieseln ließ...

Aus philosophischer Sicht sind beim Trolley-Problem für mich beide Handlungen nicht zu verurteilen. Trotzdem würde ICH immer von meinem Gefühl abhängig machen, welche "Lösung" ich wähle. Eins ist klar: Schlecht ist mir nach beiden Handlungen...:(

DANKE für den Link. Wahrlich lesenswert! :Blumen:

flaix 20.10.2016 10:10

Zitat:

Zitat von RolandG (Beitrag 1266318)
Mordmerkmale sehe ich nicht verwirklicht.

Totschlagstatbestand wurde sicherlich rechtswidrig verwirklicht. Der Kernfrage bleibt die Schuldhaftigkeit. Das ist immer das Schwerste in solchen Fällen.

wenn ich das richtig verstehe kann der Richter aber nur über schuldig/nichtschuldig nach der Anklage entscheiden?

Also wenn Anklage auf Mord und Mordmerkmale zwiefelhaft dann Freispruch? Und nicht automatisch Wandlung auf zB Totschlag?

RolandG 20.10.2016 11:22

Zitat:

Zitat von alpenfex (Beitrag 1266455)
DANKE für den Link. Wahrlich lesenswert! :Blumen:

Oy, der war von mir. :Blumen:

Zitat:

Zitat von flaix (Beitrag 1266475)
wenn ich das richtig verstehe kann der Richter aber nur über schuldig/nichtschuldig nach der Anklage entscheiden?

Also wenn Anklage auf Mord und Mordmerkmale zwiefelhaft dann Freispruch? Und nicht automatisch Wandlung auf zB Totschlag?

Daher wird ein Staatsanwalt, wenn er sieht, dass eine Verurteilung wegen Mordes mangels Tatbestandsverwirklichung oder Nachweisbarkeit nicht erfolgen wird, in der Hauptverhandlung auch seinen Antrag auf Verurteilung wegen Totschlags ändern.

Bei einer Verböserung der Anklage wird der Angeklagte durch § 265 StPO vor "Überrumpelung" geschützt.

Das stumpfe Festhalten am Ursprungsantrag mit abschließender Hopp-oder-Top-Entscheidung gibt es nur in der Fiktion aus dramaturgischen Gründen.

Übrigens: Das Gericht entscheidet, nicht "der Richter". Bei Mord eine Große Strafkammer des LG als Schwurgericht (§§ 74 Abs. 2 Nr. 4, 76 GVG)


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