Jahangir |
02.05.2011 15:33 |
Zitat:
Zitat von pinkpoison
(Beitrag 568758)
Das Recht auf Ermordung eines jeden Feindes unserer freiheitlich demokratischen Grundordung (sei es ein staatliches Organ ("Tyrannenmord") oder ein Privater) ist in Artikel 20 (4) GG der Bundesrepublik geregelt und grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, wie das Bundesverfassungsgericht auch präzisiert hat. Die Ermordung eines Terroristenführers ohne Prozess ist also grundsätzlich (unter Würdigung der Einzelfallumstände) verfassungsmäßig vom Recht auf Widerstand gedeckt. Die Argumentation, dass "wir" uns von "denen" dadurch unterschieden, dass wir nicht zum "kurzen Prozess" greifen würden, ist also etwas verkürzt... .
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Die Behauptung Osama bin Laden stellte eine Gefahr für unsere freiheitliche demokratische Ordnung da, ist hanebüchen. Der war ein Vebrecher und kein Kämpfer gegen unser Grundgesetz. Mit so einer Argumentation kann man aber ganz schön viele Menschen unter die Erde bringen. Erinnert mich übrigens an die Theorie vom Volksfeind, mit dem auch ziemlich kurzer Prozess gemacht wurde.
Dass du dich bei der Argumentation beim Bundesverfassungsgericht bedienst, ist auch erstaunlich. Das BVerfG lehnt doch sogar den Abschuß von Zivilflugzeugen, denen sich Terroristen habhabft gemacht haben, ab.
Es ist echt erstaunlich, was manche hier von sich geben. nicht das es besonders viel Mut erfodert, in einem anonymen Forum Unsinn zu verzapfen, aber Kreativität brauchst schon:)
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