Rene
04.04.2007, 10:57
Streit um Helmpflicht für Fahrradfahrer
Wer als Freizeitradler mit seinem Rennrad unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Helm tragen.
Denn erleidet er bei einem Unfall eine Kopfverletzung, trifft ihn andernfalls ein erhebliches
Mitverschulden.
Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.2.2007 entschieden (Az.: I-1 U 182/06).
Schwere Kopfverletzung
Nach einer Mitteilung des Anwalt Suchservice befanden sich der Kläger und zwei seiner Freunde mit ihren
Rennrädern auf einer Landpartie. Der Kläger folgte seinen Freunden mit einer Geschwindigkeit von etwa 30
bis 40 km/h.
In Höhe einer scharfen Rechtskurve kam der Gruppe ein Traktor mit einem Heuwender entgegen. Das
Gespann nahm die gesamte Breite der schmalen Fahrbahn ein.
Während es den beiden vorausfahrenden Radlern gelang, an dem Traktor vorbeizukommen, leitete der
Kläger eine Vollbremsung ein. Dabei kam er zu Fall und erlitt eine schwere Kopfverletzung.
Grobes Eigenverschulden
In seiner Schmerzensgeldklage räumte der Verletzte ein, angesichts der Straßenverhältnisse zu schnell
unterwegs gewesen zu sein. Er verlangte daher nur die Hälfte des üblichen Schmerzensgeldes. Den
Traktorfahrer treffe im Übrigen auf jeden Fall eine Haftung aus der Betriebsgefahr seines Gespanns.
Das sahen die Richter anders und wiesen die Forderungen des schnellen Velo-Fahrers als unbegründet
zurück. Vor dem Hintergrund des groben Eigenverschuldens des Klägers tritt die Betriebsgefahr des
Treckers nach Ansicht der Richter vollständig zurück.
Angesichts der ländlichen Umgebung hätte der Kläger jederzeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechnen
und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen – so das Gericht. Da er das nicht getan habe,
treffe ihn allein schon aus diesem Grund ein erhebliches Mitverschulden.
Die Sache mit dem Helm
Ein weiteres erhebliches Mitverschulden an dem Zustandekommen der Kopfverletzung sah das Gericht aber
auch in dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Helm getragen hatte.
Darauf, dass keine gesetzliche Helmpflicht besteht, kommt es nach Meinung der Richter nicht an. Dazu das
Gericht wörtlich: „Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu
lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine
Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat.“
Die Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelms durch Fahrradfahrer grundsätzlich ein Mitverschulden
auslöst, kann nach Auffassung des Gerichts indes nicht allgemeingültig beantwortet werden. Danach muss
auf jeden Fall eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Radlergruppen vorgenommen werden.
69 Prozent weniger Kopfverletzungen
Denn während man herkömmlichen Freizeitradlern, die ihr Fahrrad als normales Fortbewegungsmittel im
Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzen, nicht ohne weiteres das Tragen eines Helms
abverlangen kann, sieht die Situation bei sportlichen Fahrradfahrern anders aus. Gerade in diesen Kreisen
ist die Akzeptanz von Schutzhelmen deutlich ausgeprägter – so das Gericht.
Es komme hinzu, dass sportliche Radler außerhalb von Rennveranstaltungen in ganz besonderer Weise den
Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt seien. Unter solchen Bedingungen keinen Helm zu tragen, löst
nach Meinung der Richter im Falle einer Kopfverletzung auf jeden Fall ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB
aus.
Das Gericht berief sich in seinem Urteil auf internationale Studien, nach denen das Risiko, eine
Kopfverletzung zu erleiden, durch das Tragen eines Schutzhelms um 69 Prozent zurückgehe.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
Wolfgang A. Leidigkeit
Wer als Freizeitradler mit seinem Rennrad unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Helm tragen.
Denn erleidet er bei einem Unfall eine Kopfverletzung, trifft ihn andernfalls ein erhebliches
Mitverschulden.
Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.2.2007 entschieden (Az.: I-1 U 182/06).
Schwere Kopfverletzung
Nach einer Mitteilung des Anwalt Suchservice befanden sich der Kläger und zwei seiner Freunde mit ihren
Rennrädern auf einer Landpartie. Der Kläger folgte seinen Freunden mit einer Geschwindigkeit von etwa 30
bis 40 km/h.
In Höhe einer scharfen Rechtskurve kam der Gruppe ein Traktor mit einem Heuwender entgegen. Das
Gespann nahm die gesamte Breite der schmalen Fahrbahn ein.
Während es den beiden vorausfahrenden Radlern gelang, an dem Traktor vorbeizukommen, leitete der
Kläger eine Vollbremsung ein. Dabei kam er zu Fall und erlitt eine schwere Kopfverletzung.
Grobes Eigenverschulden
In seiner Schmerzensgeldklage räumte der Verletzte ein, angesichts der Straßenverhältnisse zu schnell
unterwegs gewesen zu sein. Er verlangte daher nur die Hälfte des üblichen Schmerzensgeldes. Den
Traktorfahrer treffe im Übrigen auf jeden Fall eine Haftung aus der Betriebsgefahr seines Gespanns.
Das sahen die Richter anders und wiesen die Forderungen des schnellen Velo-Fahrers als unbegründet
zurück. Vor dem Hintergrund des groben Eigenverschuldens des Klägers tritt die Betriebsgefahr des
Treckers nach Ansicht der Richter vollständig zurück.
Angesichts der ländlichen Umgebung hätte der Kläger jederzeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechnen
und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen – so das Gericht. Da er das nicht getan habe,
treffe ihn allein schon aus diesem Grund ein erhebliches Mitverschulden.
Die Sache mit dem Helm
Ein weiteres erhebliches Mitverschulden an dem Zustandekommen der Kopfverletzung sah das Gericht aber
auch in dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Helm getragen hatte.
Darauf, dass keine gesetzliche Helmpflicht besteht, kommt es nach Meinung der Richter nicht an. Dazu das
Gericht wörtlich: „Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu
lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine
Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat.“
Die Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelms durch Fahrradfahrer grundsätzlich ein Mitverschulden
auslöst, kann nach Auffassung des Gerichts indes nicht allgemeingültig beantwortet werden. Danach muss
auf jeden Fall eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Radlergruppen vorgenommen werden.
69 Prozent weniger Kopfverletzungen
Denn während man herkömmlichen Freizeitradlern, die ihr Fahrrad als normales Fortbewegungsmittel im
Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzen, nicht ohne weiteres das Tragen eines Helms
abverlangen kann, sieht die Situation bei sportlichen Fahrradfahrern anders aus. Gerade in diesen Kreisen
ist die Akzeptanz von Schutzhelmen deutlich ausgeprägter – so das Gericht.
Es komme hinzu, dass sportliche Radler außerhalb von Rennveranstaltungen in ganz besonderer Weise den
Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt seien. Unter solchen Bedingungen keinen Helm zu tragen, löst
nach Meinung der Richter im Falle einer Kopfverletzung auf jeden Fall ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB
aus.
Das Gericht berief sich in seinem Urteil auf internationale Studien, nach denen das Risiko, eine
Kopfverletzung zu erleiden, durch das Tragen eines Schutzhelms um 69 Prozent zurückgehe.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
Wolfgang A. Leidigkeit