Vollständige Version anzeigen : Peinlicher Patzer der Bundeskanzlerin
Hippoman
16.10.2008, 08:11
Hans Tietmeyer (Mitglied des Aufsichtsrats der Hypo Real Estate) als Chef einer Expertengruppe vorzuschlagen ist mehr als peinlich...
Also da fällt mir wirklich nix mehr ein!!!
Hubschraubär
16.10.2008, 08:27
Hans Tietmeyer (Mitglied des Aufsichtsrats der Hypo Real Estate) als Chef einer Expertengruppe vorzuschlagen ist mehr als peinlich...
Also da fällt mir wirklich nix mehr ein!!!
Quelle?
Quelle?
z.B. hier: Spiegel (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,584302,00.html)
-qbz
Lecker Nudelsalat
16.10.2008, 08:41
Hans Tietmeyer (Mitglied des Aufsichtsrats der Hypo Real Estate) als Chef einer Expertengruppe vorzuschlagen ist mehr als peinlich...
Also da fällt mir wirklich nix mehr ein!!!
Tietmeyer ist aber kurz nach dem Vorschlag von Merkel als Vorsitzender der Beratungsgruppe von dem noch gar nicht angetretenen Posten zurückgetreten.
Da haben die Berater von Frau Merkel wohl etwas gepennt.
Gruß strwd
Hans Tietmeyer (Mitglied des Aufsichtsrats der Hypo Real Estate) als Chef einer Expertengruppe vorzuschlagen ist mehr als peinlich...
Also da fällt mir wirklich nix mehr ein!!!
Peinlicher Patzer, weil er im Aufsichtsrat saß? naja
outergate
16.10.2008, 09:02
Peinlicher Patzer, weil er im Aufsichtsrat saß? naja
das was er als aufsichtsrat im kleinen stil nicht vermochte, soll er nun im großen bewerkstelligen?
damit würde wirklich der bock zum gärtner gemacht, da hat carsten schneider völlig recht.
das was er als aufsichtsrat im kleinen stil nicht vermochte, soll er nun im großen bewerkstelligen?
damit würde wirklich der bock zum gärtner gemacht, da hat carsten schneider völlig recht.
Was genau vermochte er denn als AR-Mitglied nicht? Welche seiner Aufgaben hat er pflichtwidrig schlecht oder nicht wahrgenommen?
Wer so etwas behaupten will, sollte sich erst einmal darüber informieren, was ein AR macht (und was nicht) und welche Möglichkeiten er überhaupt hat. :Nee:
outergate
16.10.2008, 09:52
Was genau vermochte er denn als AR-Mitglied nicht? Welche seiner Aufgaben hat er pflichtwidrig schlecht oder nicht wahrgenommen?
Wer so etwas behaupten will, sollte sich erst einmal darüber informieren, was ein AR macht (und was nicht) und welche Möglichkeiten er überhaupt hat. :Nee:
ich will sowas nicht behaupten, ich behaupte es.
ich bin darüber informiert, was ein AR macht.
kenntnisse über die gründe des rücktritts von kurt viermetz helfen beim verständnis, warum hans tietmeyer als kandidat für den chefposten des expertengremiums denkbar ungeeignet ist.
ich will sowas nicht behaupten, ich behaupte es.
ich bin darüber informiert, was ein AR macht.
kenntnisse über die gründe des rücktritts von kurt viermetz helfen beim verständnis, warum hans tietmeyer als kandidat für den chefposten des expertengremiums denkbar ungeeignet ist.
Dann klär uns mal auf. :)
outergate
16.10.2008, 13:01
Dann klär uns mal auf. :)
nö. :Blumen:
nö. :Blumen:
Hab' ich mir gedacht. :Cheese:
silbermond
16.10.2008, 13:58
Nun ja, das ist aber genauso peinlich wie der "Bankenrettungsplan" mit Auflagen wie:
Die Regierung nimmt Einfluss auf Geschäfte der Bank
Hat das bei der IKB geholfen?
Heinrich
Nun ja, das ist aber genauso peinlich wie der "Bankenrettungsplan" mit Auflagen wie:
Die Regierung nimmt Einfluss auf Geschäfte der Bank
Hat das bei der IKB geholfen?
Heinrich
Ob die Expertengruppe Sinn macht ist eine ganz andere Geschichte.
Es ging hier mE allein darum ob Herr T. die richtige Person für eine solche Gruppe
wäre. Ich halte diese Nominierung auch nicht für sinnvoll, aber aus anderen Gründen.
Nun ja, das ist aber genauso peinlich wie der "Bankenrettungsplan" mit Auflagen wie:
Die Regierung nimmt Einfluss auf Geschäfte der Bank
Hat das bei der IKB geholfen?
Heinrich
Bei der IKB hatte die Regierung keinen Einfluss, also konnte auch keiner ausgeübt werden. Zu den Zeiten, als die IKB ihre großen Räder drehte, war die KfW Minderheitsaktionärin. Wie hätte da die Bundesregierung Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der IKB nehmen können?
outergate
16.10.2008, 18:10
Zu den Zeiten, als die IKB ihre großen Räder drehte, war die KfW Minderheitsaktionärin.
die kfw hielt 38% und war damit größte anteilseignerin der ikb.
keiner der nächstkleineren aktionäre hatte eine sperrminorität inne.
darüberhinaus ist die bafin bei begründeter faktenlage zu jeder zeit in der lage, ein abberufungsverfahren gegen vorstände einzuleiten. bei der ikb wie bei jeder anderen bank auch.
problematisch war eher die konstellation zwischen beteiligungs- und aufsichtsgremien. eine bank unter halbstaatlicher führung mit einem 22 mitglieder starken, freiwirtschaftslastigen aufsichtrat hat sich schließlich im kreis verwaltet. von aufsichtsführung konnte keine rede sein. und: lediglich asmussen vom bmf und leinberger von der kfw waren als staatsvertretende aufsichtsräte gesetzt. asmussen, seinerzeit noch "nur" abteilungsleiter im bmf, hatte in seiner rolle einfach gar nicht die möglichkeit der intervention. leinberger als kfw vorstand hatte schließlich andere sorgen. '88 war er zwar VP controlling der kfw, aber die zeit war wohl zu kurz, um's handwerk richtig zu lernen.
die kfw hielt 38% und war damit größte anteilseignerin der ikb.
keiner der nächstkleineren aktionäre hatte eine sperrminorität inne.
Ja und? Was hätte die KfW denn mit einem Stimmrechtsanteil von 38 % in der HV machen sollen? Sperrminorität bedeutet zudem überhaupt nichts, weil man damit in der HV keine Entscheidungen treffen, sondern nur welche verhindern kann. Allerdings auch nur solche, für die ein qualifiziertes Quorum erforderlich ist.
darüberhinaus ist die bafin bei begründeter faktenlage zu jeder zeit in der lage, ein abberufungsverfahren gegen vorstände einzuleiten. bei der ikb wie bei jeder anderen bank auch.
Das ist so nicht ganz richtig. Die BaFin kann keine Vorstände abberufen, weil das nach § 84 Abs. 3 AktG nur der AR kann. Die BaFin kann - in schweren Fällen und unter sehr engen Voraussetzungen - nach § 46 KWG als einstweilige Maßnahme Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. So etwas wird aber idR nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn das Institut nicht selbst aktiv wird. Bei der IKB sind doch die entsprechenden Vorstände vom AR recht schnell geschasst worden.
problematisch war eher die konstellation zwischen beteiligungs- und aufsichtsgremien. eine bank unter halbstaatlicher führung mit einem 22 mitglieder starken, freiwirtschaftslastigen aufsichtrat hat sich schließlich im kreis verwaltet. von aufsichtsführung konnte keine rede sein. und: lediglich asmussen vom bmf und leinberger von der kfw waren als staatsvertretende aufsichtsräte gesetzt. asmussen, seinerzeit noch "nur" abteilungsleiter im bmf, hatte in seiner rolle einfach gar nicht die möglichkeit der intervention. leinberger als kfw vorstand hatte schließlich andere sorgen. '88 war er zwar VP controlling der kfw, aber die zeit war wohl zu kurz, um's handwerk richtig zu lernen.
Was lässt Dich denken, dass der AR mit dem Tagesgeschäft eines Instituts befasst wird und darauf Einfluss nehmen kann? Der Vorstand hat dem AR nach § 90 AktG Bericht zu erstatten, aber damit hat der AR noch keine Möglichkeit, ins Tagesgeschäft einzugreifen. Das darf er nach § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG auch gar nicht. Wenn die (letztlich fatalen) Geschäfte also nicht in den Zustimmungskatalog der Satzung nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG fielen, hatte der AR wenig Möglichkeiten.
outergate
17.10.2008, 12:44
Was lässt Dich denken, dass der AR mit dem Tagesgeschäft eines Instituts befasst wird und darauf Einfluss nehmen kann? Der Vorstand hat dem AR nach § 90 AktG Bericht zu erstatten, aber damit hat der AR noch keine Möglichkeit, ins Tagesgeschäft einzugreifen.
du liest dinge in meine ausführungen, die da nicht stehen.
das gilt auch für den bafin teil über die einleitung von abberufungsverfahren (häufigkeit bekannt?)
wenn du dich mit mir sachlich austauschen willst, dann bin ich gern bereit dazu.
dafür erwarte ich dann allerdings, dass mir nicht dinge unterstellst, die ich nicht sage.
du liest dinge in meine ausführungen, die da nicht stehen.
Was hat Du denn tatsächlich gemeint und was habe ich nur dazu gelesen?
das gilt auch für den bafin teil über die einleitung von abberufungsverfahren (häufigkeit bekannt?)
Meinst Du § 36 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG? Das ist explizit nur als ultima ratio erlaubt, falls die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann.
wenn du dich mit mir sachlich austauschen willst, dann bin ich gern bereit dazu.
dafür erwarte ich dann allerdings, dass mir nicht dinge unterstellst, die ich nicht sage.
Gerne, aber dann erwarte ich, dass Du mir nicht Unsachlichkeit und Unterstellungen unterstellst. Du hast zur Diskussion bislang mE nur recht nebulöses Wischiwaschi beigetragen und die Bitte von Phlip auf konkrete Infos sogar rundherum abgelehnt. Es wäre allen Lesern damit geholfen, wenn Du Deine Kritikpunkte an Regierung, KfW und IKB-AR 'mal genau darlegst und begründest. Ansonsten klingt es ein bisschen nach Stammtischparolen. :Prost:
outergate
17.10.2008, 14:28
Meinst Du § 36 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG? Das ist explizit nur als ultima ratio erlaubt, falls die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann.
in §§ 33 und 35 sind mehr als nur ein grund aufgeführt.
Gerne, aber dann erwarte ich, dass Du mir nicht Unsachlichkeit und Unterstellungen unterstellst. Du hast zur Diskussion bislang mE nur recht nebulöses Wischiwaschi beigetragen und die Bitte von Phlip auf konkrete Infos sogar rundherum abgelehnt. Es wäre allen Lesern damit geholfen, wenn Du Deine Kritikpunkte an Regierung, KfW und IKB-AR 'mal genau darlegst und begründest. Ansonsten klingt es ein bisschen nach Stammtischparolen. :Prost:
jetzt wirds albern.
schönen abend.
:Huhu:
in §§ 33 und 35 sind mehr als nur ein grund aufgeführt.
Die vorliegend aber nicht einschlägig sind.
jetzt wirds albern.
schönen abend.
:Huhu:
Ja klar, jemand fordert Dich zu einer Präzisierung auf und Du haust ab. Wer oder was wird da albern? :confused:
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