Vollständige Version anzeigen : Artikel mit falschen Preis ausgezeichnet, trotz Nachfrage
Andreundseinkombi
17.12.2023, 11:01
Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
Bei der Suche nach einem Artikel bzw. einer Alternative zum Selbstbau wurde ich in einem Onlineshop fündig. Hier wurde der in Frage kommende Artikel zu einem sehr lukrativen Preis angeboten. Um einen falsch ausgezeichneten Preis ausschließen zu können nahm ich Kontakt mit dem Shop auf. Dieser lief schnell und unkompliziert über den Chat. Hier wurde mir zudem bestätigt, dass es sich um ein “Angebot” handelt.
Daraufhin haben wir uns für den Kauf entschlossen und gleich bezahlt. Die Lieferung war für Mitte Januar vorausgesagt.
Am Freitag kam dann die Ernüchterung per Mail: Es wurde angeblich ein falscher Preis angegeben zu dem der Artikel nicht verkauft werden soll. Als "entgegenkommen" wurde ein Nachlass von 24,15% angeboten.
Nach ein bisschen Internetrecherche gibt es da scheinbar durchweg beide Möglichkeiten:
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.
Nach ein bisschen Internetrecherche gibt es da scheinbar durchweg beide Möglichkeiten:
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.
Frag nicht das Internet, sondern einen Anwalt/Rechtsschutz.
Antracis
17.12.2023, 11:29
Nach ein bisschen Internetrecherche gibt es da scheinbar durchweg beide Möglichkeiten:
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.
Vorab: Ich bin kein Jurist, hab aber mein Studium zu grossen Teilen im Backoffice eines grossen Onlineelektronikhändlers finanziert und war da quasi die letzte Schaltstelle vor der Rechtsabteilung im Kundenservice.
Massgeblich war damals und dürfte immer noch sein, wann bzw. wodurch der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn das geschehen ist, bist Du erstmal genauso zur Zahlung verpflichtet, wie der Händler zur Lieferung zum dann im Kaufvertrag vereinbarten Preis.
Händler regeln das prinzipiell durch ihre AGBs. Demnach stellt eine Bestellbestätigung meist keine Vertragsannahme statt, sondern die endgültige Vertragsannahme des Verkäufers erfolgt mit einer separaten E-Mail, beispielsweise mit der Bestätigung des Versands, oder auch durch den Versand selbst. Erst dann kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande.
Das müsstet Du prüfen, auf welcher Stufe Du da bist. Das Du explizit nachgefragt hast, macht das ganze etwas komplizierter, da bin ich raus. Auf der anderen Seite würde ich vermuten, so lange die Tinte nicht trocken ist, kann man bekanntlich leider viel erzählen.
Letztlich kann man aus einer Erfahrung auch mit Penetranz in vielen Fällen gegenüber des Kundenservice was erreichen, weil, entgegen der allgemeinen Wahrnehmung, den meisten Händlern zufriedene Kunden und möglichst wenig ressourcenfressende Schriftwechsel im CS wichtig sind,
Chmiel2015
17.12.2023, 11:41
Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.
Hast du nach Kauf und Bezahlung keine AB per Mail bekommen?
Oder war das die Mail mit dem Hinweis auf einen anderen Preis?
Andreundseinkombi
17.12.2023, 12:01
Frag nicht das Internet, sondern einen Anwalt/Rechtsschutz.
Vielen Dank für den Tipp. :Huhu:
Vorab: Ich bin kein Jurist, hab aber mein Studium zu grossen Teilen im Backoffice eines grossen Onlineelektronikhändlers finanziert und war da quasi die letzte Schaltstelle vor der Rechtsabteilung im Kundenservice.
Massgeblich war damals und dürfte immer noch sein, wann bzw. wodurch der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn das geschehen ist, bist Du erstmal genauso zur Zahlung verpflichtet, wie der Händler zur Lieferung zum dann im Kaufvertrag vereinbarten Preis.
Händler regeln das prinzipiell durch ihre AGBs. Demnach stellt eine Bestellbestätigung meist keine Vertragsannahme statt, sondern die endgültige Vertragsannahme des Verkäufers erfolgt mit einer separaten E-Mail, beispielsweise mit der Bestätigung des Versands, oder auch durch den Versand selbst. Erst dann kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande.
Das müsstet Du prüfen, auf welcher Stufe Du da bist. Das Du explizit nachgefragt hast, macht das ganze etwas komplizierter, da bin ich raus. Auf der anderen Seite würde ich vermuten, so lange die Tinte nicht trocken ist, kann man bekanntlich leider viel erzählen.
Letztlich kann man aus einer Erfahrung auch mit Penetranz in vielen Fällen gegenüber des Kundenservice was erreichen, weil, entgegen der allgemeinen Wahrnehmung, den meisten Händlern zufriedene Kunden und möglichst wenig ressourcenfressende Schriftwechsel im CS wichtig sind,
Das deckt sich mit meinen Recherchen zu 100%. Wenn ich mir die AGB´s durchlese sehe ich das "Recht" bislang überwiegend bei mir.
Der Vertrag kommt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 (Auskunft Bonität) zustande, sobald der Verbraucher das Angebot angenommen hat und die darin angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Bedingung ist da halt die Bezahlung.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen darf Gadero keine Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Erweiterung auf Umständen beruht, die ausschließlich Gadero zuzurechnen sind.
Hast du nach Kauf und Bezahlung keine AB per Mail bekommen?
Oder war das die Mail mit dem Hinweis auf einen anderen Preis?
Nach online Bestellung gab es eine Mail mit der Bestätigung der Bestellung mit Bestellnummer. Bezahlt wurde gleich online auf der Seite.
Eine Rechtsberatung kann Dir hier keiner geben, aber §119 BgB dürfte hier greifen.
zum Kaufvertrag: letztes Jahr einen Kastenwagen in Neu erstanden, obwohl ich den Brief hatte, da den Schein erstellen hab lassen mit den kfz-kennzeichen, das Fahrzeug bezahlt hatte und bei der Übergabe den Schlüssel in Händen hielt, wurde mir von Händlerseite mitgeteilt, dass der Vertrag erst geschlossen sei, wenn sie mich mit dem Fahrzeug vom Hof fahren lassen würden.
Pete0815
17.12.2023, 15:35
Nach online Bestellung gab es eine Mail mit der Bestätigung der Bestellung mit Bestellnummer. Bezahlt wurde gleich online auf der Seite.
War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?
Aber selbst wenn nicht, sehe ich es genauso wie bereits besprochen und die AGB sollte darüber aufklären wann ein Vertrag einseitig gekündigt werden kann.
Der Vertragsschluß erfolgt gängigerweise mit AB. Außnahmen wiederum in der AGB.
Ist dbzgl. nichts zum Vorteil des Händlers drin, hätte ich noch im Hinterkopf, dass man öfters einen gewissen Bezug zum Realismus fordert. Kaufverträge über neue Ferraries für 1€ als Beispiel dürften schlechte Chancen haben ein Gerichtsurteil zu überstehen.
Da dir 24% angeboten werden darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß.
Interessant finde ich das unterbreiten eines Angebots. Reine Kundenpflege oder ggf. doch kein so eindeutiger Fall.
Andreundseinkombi
17.12.2023, 16:37
War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?
… kein so eindeutiger Fall.
Ja. In der Bestellbestätigung ist der Preis aufgeführt den ich auch überwiesen habe.
Koschier_Marco
17.12.2023, 18:49
War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?
Aber selbst wenn nicht, sehe ich es genauso wie bereits besprochen und die AGB sollte darüber aufklären wann ein Vertrag einseitig gekündigt werden kann.
Der Vertragsschluß erfolgt gängigerweise mit AB. Außnahmen wiederum in der AGB.
Ist dbzgl. nichts zum Vorteil des Händlers drin, hätte ich noch im Hinterkopf, dass man öfters einen gewissen Bezug zum Realismus fordert. Kaufverträge über neue Ferraries für 1€ als Beispiel dürften schlechte Chancen haben ein Gerichtsurteil zu überstehen.
Da dir 24% angeboten werden darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß.
Interessant finde ich das unterbreiten eines Angebots. Reine Kundenpflege oder ggf. doch kein so eindeutiger Fall.
Das was Du meinst ist Laesio enormis zu Deutsch Verkürzung um die Hälfte welche in Ö nach Par 934 ABGB den Vertrag nichtig machen würde, gibt sicher in D eine ähnliche Bestimmung
StefanW.
17.12.2023, 19:22
...darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß...
"Offensichtlich" kann es doch eigentlich nicht gewesen sein, sonst hätte es der Person auffallen müssen, die den Preis bestätigt hat.
Wie solche Preise in Onlineshops möglich sind? Im vorliegenden Fall war die Lieferung Mitte Januar geplant. D.h. der Händler hatte die Ware nicht im Lager. Der Händler bzw. seine Software hat auf einen eingelesenen Grosshändlerpreis eine Marge draufgeschlagen. Der Grosshändler kommt aber wahrscheinlich selbst nicht an die Ware zu dem Preis, auf Grundlage dessen er seinen Verkaufspreis kalkuliert hat (wahrscheinlich hatte der sie nämlich auch nicht auf Lager, sonst wäre die Lieferzeit nicht so lang) oder sein Warenbestand (zum super EK) ist bereits an andere Händler verkauft, aber Preise und verfügbare Menge sind noch nicht neu mit dem Händler synchronisiert.
Andreundseinkombi
17.12.2023, 20:14
Laut der Mail die auch das Angebot mit den 24,15% Nachlass beinhaltet handelte es sich bei dem Preis der mir angezeigt wurde und den ich bezahlt habe um den Einkaufspreis. Was aber wie gesagt erst jetzt, wo der Artikel kurz vor der Auslieferung steht aufgefallen ist.
Pete0815
18.12.2023, 10:44
Das was Du meinst ist Laesio enormis zu Deutsch Verkürzung um die Hilfe welche in Ö nach Par 934 ABGB den Vertrag nichtig machen würde, gibt sicher in D eine ähnliche Bestimmung
Sehr interressant, Danke.
Wenn man sich die Erläuterungen hier (https://www.rechteasy.at/wiki/laesio-enormis/) ansieht, dann die Ausnahmen "wenn ihm der wahre Wert bekannt war" ein Punkt der die Anwendung von Laesio enormis hinfällig macht für den Verkäufer.
Laut der Mail die auch das Angebot mit den 24,15% Nachlass beinhaltet handelte es sich bei dem Preis der mir angezeigt wurde und den ich bezahlt habe um den Einkaufspreis. Was aber wie gesagt erst jetzt, wo der Artikel kurz vor der Auslieferung steht aufgefallen ist.
da würde ich, mit Hinweis auf Anwalt, mal auf Lieferung zu den vertraglich festgehaltenen Bedinungen nach AGB des Lieferanten bestehen.
Und schauen, wie sie reagieren. Fehler liegt ja im Einflussbereich des Händlers.
(kein Anwalt, keine anwaltliche Beratung)
T.
deralexxx
18.12.2023, 14:33
Um welchen Betrag geht es denn hier?
10 Euro? 100 Euro? 1000? 10 000?
Nach meinem Verständnis kann sich ein Verkäufer immer irren, er muss das aber spätestens mit der Auftragsbestätigung korrigieren. Wenn der Auftrag mit dem ursprünglichen Betrag bestätigt wird, dann kann sich der Verkäufer nicht mehr rausreden. Allerdings wäre ich immer so fair und würde einen für beide Seiten tragbaren Kompromiss anstreben. Einfach mal die günstigsten Preise googeln und dann ein faires Angebot machen. Wenn der genannte Preis der Einkaufspreis war und der Verkäufer muss noch MWSt. abführen, dann würde ich das halt draufschlagen damit der Verkäufer keinen Verlust macht.
Andreundseinkombi
18.12.2023, 15:18
Um welchen Betrag geht es denn hier?
10 Euro? 100 Euro? 1000? 10 000?
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.
Wenn de 2.206,56 € der Einkaufspreis waren, dann schlag doch 3000 Euro vor, damit der Verkäufer keinen Verlust macht. Damit fahrt ihr beide gut.
deralexxx
18.12.2023, 15:33
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.
Ok, dann kann ich den Aufwand nachvollziehen.
Koschier_Marco
18.12.2023, 15:43
Sehr interressant, Danke.
Wenn man sich die Erläuterungen hier (https://www.rechteasy.at/wiki/laesio-enormis/) ansieht, dann die Ausnahmen "wenn ihm der wahre Wert bekannt war" ein Punkt der die Anwendung von Laesio enormis hinfällig macht für den Verkäufer.
Verkürzung um die Hälfte sorry
Pete0815
18.12.2023, 15:56
Verkürzung um die Hälfte sorry
Glaube dich schon verstanden zu haben.:Blumen:
In meinem Link wird aber erläutert, dass der Verkürzte nicht von dem Recht Gebrauch machen kann, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den wahren Warenwert kannte.
Umgedreht heißt das für mich der Verkürzte muß unwissend handeln.
Transferiert auf das Beispiel mit einem Warenwert von ~6300€ ist der Verkürzte (Verkäufer) mit ~2200€ mehr als um die Hälfte verkürzt. Diese Regel hätte also Potential um Anwendung zu finden.
Nun greift aber für mich der Ausschluß, dass der Verkäufer (Bevollmächte der Firma) zum Zeitpunkt des Verkaufs (Auftragsbestätigung) den tatsächlichen Warenwert kannte (Er hat diesen Preis wenn auch vielleicht falsch in sein System eingepflegt). Somit kann diese Regel nicht angewendet werden. Der gemachte Fehler durch die falsche Bepreisung wird nirgendwo erwähnt, ist also nicht relevant.
Unerheblich einer spekulierten Rechtslage, sind das Summen die bei einer digitalen Entscheidung schon erheblich schmerzen können und ich bin da sehr bei einer Lösung im Rahmen einer Vernunftslösung da sonst einseitig jemand stark der Gelackmeierte ist.
Überaus interessant könnte noch sein, ob Du irgendwelche Aufzeichnungen zum Chat mit der Firma hast.
Da Du den Anbieter im Vorfeld explizit auf einen etwaigen Fehler hingewiesen und um Bestätigung der Korrektheit des Angebots gebeten hast- und Dir diese Bestätigung frei gegeben wurde!- sollte ein solcher Nachweis Deine rechtlichen Aussichten ungemein steigern.
Preisfehler bei Internetkäufen nutzen und gegebenenfalls einfordern ist das eine (und hat rechtlich nur selten Bestand), einen solchen Preis nach Hinweisgabe und Nachfrage explizit bestätigt zu bekommen hebt die Transaktion auf eine andere Ebene und sollte eine Anfechtung händlerseitig mE deutlich erschweren.
Zudem es kein "offensichtlicher" Preisfehler hinsichtlich " 6237,00 € UVP, Komma verrutscht, 623,70€ Verkaufspreis" oder der oben angegebene 1€-Ferrari ist.
Die beschriebenen 2000€ Einkaufs- = Verkaufspreis sind trotz etwaigen MwSt- und Margenverlusten absolut üblich im Handel, um Lagerware und damit gebundene Finanzmittel wieder liquide zu machen.
Wenn's laut Impressum eine GmbH ist, mal bei northdata reinschauen über welche Unternehmensgröße man redet. Ein-Mann-Geschichte könnte man moralisch einen Rückzieher verstehen, bei größeren... nun... Pech für sie, sollen sie die Mitarbeiter entsprechend schulen.
tandem65
19.12.2023, 10:28
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.
Dann kann es ja kein Fahrrad gewesen sein. Da sind die Margen ja nicht so kümmerlich. :Cheese: ;) :Lachanfall:
Bei den 6300 Euro sind bereits 24% abgezogen, es geht also um einen Verkaufspreis von ca 8000 Euro.
...handelte es sich bei dem Preis der mir angezeigt wurde und den ich bezahlt habe um den Einkaufspreis.
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.
Unmöglich. Kein Bike der Welt hat so eine Marge, zumal ja
Bei den 6300 Euro sind bereits 24% abgezogen, es geht also um einen Verkaufspreis von ca 8000 Euro.
Das war nicht der Einkaufspreis.
Das war nicht der Einkaufspreis.
Ich habe nichts über den Einkaufspreis geschrieben.
tandem65
19.12.2023, 11:13
Unmöglich. Kein Bike der Welt hat so eine Marge, zumal ja
Andreundseinkombi hat ja auch nicht geschrieben daß es sich um ein Fahrrad handelt. Das Fahrrad habe ich in's Spiel gebracht, nämlich daß es keines sein kann. Wie Du ja korrekt schreibst, hat kein Fahrrad eine so kümmerliche Marge. ;)
Andreundseinkombi hat ja auch nicht geschrieben daß es sich um ein Fahrrad handelt. Das Fahrrad habe ich in's Spiel gebracht, nämlich daß es keines sein kann. Wie Du ja korrekt schreibst, hat kein Fahrrad eine so kümmerliche Marge. ;)
Ah sorry.
Falsch interpretiert.
Koschier_Marco
19.12.2023, 13:22
Glaube dich schon verstanden zu haben.:Blumen:
In meinem Link wird aber erläutert, dass der Verkürzte nicht von dem Recht Gebrauch machen kann, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den wahren Warenwert kannte.
Umgedreht heißt das für mich der Verkürzte muß unwissend handeln.
Transferiert auf das Beispiel mit einem Warenwert von ~6300€ ist der Verkürzte (Verkäufer) mit ~2200€ mehr als um die Hälfte verkürzt. Diese Regel hätte also Potential um Anwendung zu finden.
Nun greift aber für mich der Ausschluß, dass der Verkäufer (Bevollmächte der Firma) zum Zeitpunkt des Verkaufs (Auftragsbestätigung) den tatsächlichen Warenwert kannte (Er hat diesen Preis wenn auch vielleicht falsch in sein System eingepflegt). Somit kann diese Regel nicht angewendet werden. Der gemachte Fehler durch die falsche Bepreisung wird nirgendwo erwähnt, ist also nicht relevant.
Unerheblich einer spekulierten Rechtslage, sind das Summen die bei einer digitalen Entscheidung schon erheblich schmerzen können und ich bin da sehr bei einer Lösung im Rahmen einer Vernunftslösung da sonst einseitig jemand stark der Gelackmeierte ist.
Hast du Recht insoweit der Verkäufer gewusst hat das dem Käufer der wahre Werte also die 8.000 Euro bekannt waren
Ich habe 2.206,56 € bezahlt und soll jetzt 6312,46 € bezahlen.
Kriegst Du die Ware zum Preis von 6312 Preis auch woanders oder sogar billiger? Dann würde ich da kaufen. Ansonsten hast Du immer noch einen Schnapper gezogen.
Der Händler hat offensichtlich einen Fehler gemacht und Du musst mit Dir ausmachen, ob Du aus diesem Fehler Profit schlagen willst!
Hast du keine Rechtschutz? Lass die das doch einfach mal checken.
Andreundseinkombi
19.12.2023, 14:45
Überaus interessant könnte noch sein, ob Du irgendwelche Aufzeichnungen zum Chat mit der Firma hast.
Da Du den Anbieter im Vorfeld explizit auf einen etwaigen Fehler hingewiesen und um Bestätigung der Korrektheit des Angebots gebeten hast- und Dir diese Bestätigung frei gegeben wurde!- sollte ein solcher Nachweis Deine rechtlichen Aussichten ungemein steigern.
....
Ich habe die Aufzeichnungen leider nicht mehr. Habe da aber genau auf diesen angeschlagenen Preis hingewiesen und die Aussage bekommen, dass es sich um einen Rabatt des Lieferanten handelt.
Dann kann es ja kein Fahrrad gewesen sein. Da sind die Margen ja nicht so kümmerlich. :Cheese: ;) :Lachanfall:
Richtig. Kein Fahrrad.
Hast du Recht insoweit der Verkäufer gewusst hat das dem Käufer der wahre Werte also die 8.000 Euro bekannt waren
Ich wusste nicht, dass der angeschlagene Preis falsch ist. Woher auch. Zumal ich ja extra nachgefragt habe, ob der Preis richtig ist.
Kriegst Du die Ware zum Preis von 6312 Preis auch woanders oder sogar billiger? Dann würde ich da kaufen. Ansonsten hast Du immer noch einen Schnapper gezogen.
Der Händler hat offensichtlich einen Fehler gemacht und Du musst mit Dir ausmachen, ob Du aus diesem Fehler Profit schlagen willst!
Nicht die selbe. evtl. vergleichbar oder allenfalls ähnlich.Demnach nicht direkt vergleichbar.
Hast du keine Rechtschutz? Lass die das doch einfach mal checken.
Doch habe ich. Ist auch bereits kontaktiert.
Ich habe zwischenzeitlich erneut eine Antwort vom Verkäufer bekommen. Dieser teilt erneut mit, dass es sich um einen Fehler des Verkäufers handelt. Da der Preis aber viel zu gering ist kann nach seiner Auffassung der Verkauf nicht zustande kommen. Er fragt ob ich das bereits unterbreitete Angebot annehmen möchte oder nicht. Anderenfalls storniert er also der Verkäufer den Kauf.
Pete0815
19.12.2023, 14:53
Anderenfalls storniert er also der Verkäufer den Kauf.
Falls Du Dich entscheidest das durchzuziehen. Bin ich gespannt und vermute mit dieser einseitigen Kündigung kommt er nach der geschilderten Lage in der AGB und nach AB nicht durch.
Berichte aber gerne was Dir die Rechtsauskunft empfiehlt.
mamoarmin
19.12.2023, 17:47
Wenn der Händler einen Fehler gemacht hat, diesen zugibt und durchblicken lässt, dass es für Ihn monetär nicht wirklich freudig wäre, würde ich davon Abstand nehmen.
Aber ich bin befangen und ein Weichei...
Ich wäre ein Freund des gepflegten Kompromisses zu letztlich beiderseitigem Nutzen und Vermeidung teurer Anwälte und noch wertvollerer Lebenszeit samt Nerven….
Leg was drauf und du machst ja offensichtlich immer noch einen guten Schnitt
Das was der TriVet vorschlägt würde ich auch probieren.
:Huhu:
tandem65
20.12.2023, 20:22
Ich wäre ein Freund des gepflegten Kompromisses zu letztlich beiderseitigem Nutzen und Vermeidung teurer Anwälte und noch wertvollerer Lebenszeit samt Nerven….
Leg was drauf und du machst ja offensichtlich immer noch einen guten Schnitt
Da ist Dir Recht zu geben. Wobei nach der Dargestellten Lage das Angebot des Händlers noch unter Sittenwidrig fallen dürfte. Da es sich ja angeblich um den EK handelt sollte der Preis nicht mehr als doppelt so hoch sein in dem Falle. MwSt. und eine kleine angemessene sollte für den Verkäufer in Ordnung sein.
Andreundseinkombi
21.12.2023, 08:51
Rückmeldung des Anwaltes kurz zusammen gefasst: er geht aufgrund der Schilderung von einem rechtmäßigen Kaufvertrag aus, sodass der Lieferant liefern muss und nicht, wie in der letzten Mitteilung angedroht, einfach den Kauf stornieren kann.
mamoarmin
21.12.2023, 08:57
Rückmeldung des Anwaltes kurz zusammen gefasst: er geht aufgrund der Schilderung von einem rechtmäßigen Kaufvertrag aus, sodass der Lieferant liefern muss und nicht, wie in der letzten Mitteilung angedroht, einfach den Kauf stornieren kann.
beste Vorraussetzungen für ein Geschäft....
wird das Ding speziell für Dich gebaut?
Ich möchte auf jeden Fall darauf hinweisen, dass der Verkäufer unter Umständen nach Wegen sucht, die Sache für Ihn irgendwie erträglich zu machen.
Sprich, falls es Möglichkeiten gibt, Dir die Suppe zu versalzen könnte er das evtl. tun....Interesse am dem Geschäft hat er ja eh keines...
Aber vielleicht ist das mit dem Kompromis ja möglich, wobei da eigentlich immer beide verlieren :-)
Pete0815
21.12.2023, 09:31
Rückmeldung des Anwaltes kurz zusammen gefasst: er geht aufgrund der Schilderung von einem rechtmäßigen Kaufvertrag aus, sodass der Lieferant liefern muss und nicht, wie in der letzten Mitteilung angedroht, einfach den Kauf stornieren kann.
Danke!
Na denn ggf interessant wie kreativ der Händler ist und wie lange ihr "spielen" möchtet...:Cheese:
Hoffe es geht um nichts wo man reinspucken kann oder sicherheitsrelevante Bauteile besitzt.
Muss jedenfalls was sehr spezielles sein…😎
Andreundseinkombi
21.12.2023, 11:48
Gibt bereits ein neues Angebot auf meinen Hinweis möglicherweise weitere rechtliche Schritte einzuleiten: Nachzahlung von 1.500€ zu dem bereits gezahlten Betrag. Damit kann ich/können wir sehr gut leben, nehmen das Angebot an und ersparen uns alles weitere.
tandem65
21.12.2023, 12:10
Gibt bereits ein neues Angebot auf meinen Hinweis möglicherweise weitere rechtliche Schritte einzuleiten: Nachzahlung von 1.500€ zu dem bereits gezahlten Betrag. Damit kann ich/können wir sehr gut leben, nehmen das Angebot an und ersparen uns alles weitere.
Damit kann sicherlich auch der Verkäufer noch sehr gut leben.;)
Gibt ... Damit kann ich/können wir sehr gut leben, nehmen das Angebot an und ersparen uns alles weitere.
Glückwunsch, André...
Helmut S
22.12.2023, 08:58
Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
Es is wie immer: Es kommt drauf an.
Grundlage is immer, dass ein Kaufvertrag durch ein Angebot und Annahme zustande kommt.
Der Vertrag kommt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 (Auskunft Bonität) zustande, sobald der Verbraucher das Angebot angenommen hat und die darin angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
Das mag da schon stehen, Papier ist geduldig. Die Frage ist, ob das überhaupt einschlägig ist. Es ist nicht zwingend, dass überhaupt ein Angebot mit Rechtsbindungswille vorliegt. Es könnte sein, dass der ausgezeichnete Preis nur eine Aufforderung an dich ist, ein Angebot abzugeben. Das ist zuerst zu prüfen.
Es könnte sich bei dem Angebot in einem Onlineshop um eine "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" (inviteo ad offerendum) handeln.
Das is ggf. im Internetshop nicht anders als im Kaufhaus: Die mit Preis ausgezeichneten Waren beim Discounter sind kein Angebot mit Rechtsbindungswillen. Wenn du an die Kasse gehst, machst du der Kassiererin das Angebot, die Waren zum ausgezeichneten Preis zu kaufen. Sie ist befugt, dieses Angebot anzunehmen (oder halt auch nicht) und so entsteht erst ein Kaufvertrag.
Eine Bestellbestätigung ist keine Auftragsbestätigung bzw. keine Annahme eines Angebotes.
Verstehe mich nicht falsch: Ich sage nicht, dass es so is. Aber ich sage, dass is wichtig zu prüfen ob tatsächlich ein Angebot vorliegt, denn die Dinge sind nicht immer so wie sie scheinen.
Es müsste idealerweise halt wo stehen.
Edit sagt noch: Oh! Jetzt erst gesehen, dass sich das Thema erledigt hat.
:Blumen:
mamoarmin
22.12.2023, 10:29
Gibt bereits ein neues Angebot auf meinen Hinweis möglicherweise weitere rechtliche Schritte einzuleiten: Nachzahlung von 1.500€ zu dem bereits gezahlten Betrag. Damit kann ich/können wir sehr gut leben, nehmen das Angebot an und ersparen uns alles weitere.
Sehr schön....weihnachtlich gelöst..
Ich hatte 2000 mal einen ähnlichen Fall.
Habe eine SCSI Festplatte für 300DM gekauft und der Marktpreis lag bei 1250DM. Nachdem ich nachgefragt hatte, hieß es das es Restposten sind. Gekauft und dann kam die Mail das es ein Fehler war und es 1300DM sein müssen. Ich habe es dann gelassen und es war ok für mich.
Dann wurde es aber wild. Circa 5 Jahre später bekam ich einen Brief vom Staatsanwalt, dass ich die Festplatte zurückgeben soll oder die Differenz von den 300DM zum damaligen Strassenpreis zahlen soll, da die Festplatte geklaut war.
Ich konnte dann beweisen, dass ich vom Kauf zurückgetreten bin.
Aber das war schon ziemlich heftig für mich damals.
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