Vollständige Version anzeigen : "Vor"-Rechte des Radfahres auf dem Radweg
Dietmar226
17.06.2009, 16:56
Wer kennt sich aus in verkehrsrechtlichen Belangen ? Ich bin auf einem Radweg von einem unschlüssig rechts-links fahrenden Mofa, trotz meiner Ausweichmanöver "abgeschossen" worden (allerdings waren auf diesem Teilstück des Radweges Mofas zugelassen). Meines erachtens müßte hier auch bei einer 50:50-Schuldfrage, das Thema "vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr" zu gunsten des Radfahres ziehen ?!:confused:
Hoffentlich ist dir nichts Gröberes passiert?
Ich würde an deiner Stelle mit einem Anwalt für Verkehrsrecht sprechen.
Dietmar226
17.06.2009, 17:37
das es bei der unklaren Rechtslage auf einem Radweg nicht ohne Anwalt gehen wird habe ich mir auch schon gedacht, zumal mir natürlich reichlich zugesetzt wurde (Schultereckgelenksprengung, jetzt mit Titanplatte auf dem Schlüsselbein unterwegs und im August wieder OP zum Ausbau der Platte + Rad geschrottet). Vielleicht findet sich imForum ja ein Altersklassenathlet der im richtiegn Leben Anwalt ist oder jemand kennt einen.
Thorsten
17.06.2009, 17:43
Pauschal "böses Mofa, lieber Radfahrer" als höhere Betriebsgefahr des Mofas würde ich ncht auf Anhieb so sehen.
Anwalt dürfte bei dem Umfang an Körper- und Blechbeschädigung ratsam sein.
Das hängt daran, dass das Mofa ein Kraftfahrzeug ist. Daher hat der Halter dessen Betriebsgefahr erst mal grundsätzlich zu vertreten, § 7 StVG. Für Fahrräder gibt es eine solche Vorschrift nicht. Mit gut und böse hat das nix zu tun.
Da kommt es also drauf an, ob den Fahrer ein Verschulden trifft, er also ein Pflicht verletzt hat. Dann sind ggfls. die Pflichtverletzungen des Mofa- und des Radfahrers abzuwägen. Die Betriebsgefahr des Mofa ist mit 50 % m.E. zu hoch angesetzt, ich wär da eher bei 25-30%. Dann kommt's natürlich drauf an. Der Mofafahrer ist scheints auf dem Radweg "rumgeeieert". Ich geh jetzt mal davon aus, daß Du dran vorbeigefahren bist. Kann je nach Situation natürlich auch angezeigt sein, zu warten, wenn der Mofafahrer erkennbar orientierungslos ist, z.B. weil er was sucht. Dann könnte eine Wartepflicht bestehen. Wenn er natürlich einfach so losgefahren ist, könnte das anders aussehen. Die Rechtsprechung sieht bei Radfahrern aber oft eine Pflicht zum Langsamfahren, weil Räder sich geräuschlos nähern und daher z.B. von Fußgängern auf benachbartem Fußweg nicht wahrgenommen werden. Will sagen: Kommt alles auf den Einzelfall an.
Dietmar226
17.06.2009, 18:16
danke für eure Anregungen/Bemerkungen. Zur Sache an sich, wir sind uns entgegengekommen, also eingentlich erstmal keine Gefahrensituation, wo ich hätte Bremsen müssen. Ich bin rechts auf dem ca. 1,50 m breiten Radweg gefahren und das Mofa mehr mittig, als er mich wahrnahm zog er als erstes in meine Fahrtrichtung (wahrscheinlich Schreckreaktion, da vorher geträumt), so das eine Kollision bevorstand, da versuchte ich nach links auszuweichen, sekundenbruchteile später zog er auch nach links, so das ich wieder versuchte nach rechts zu kommen, aber wir uns trotzdem noch seitlich getroffen haben. Also von der reinen Schuldfrage her schon mal nicht so einfach, deswegen hoffte ich aus der "Betriebsgefahr" Vorteile für mich ziehen zu können.
ein Radweg von 1,5m Breite ist soweit mir bekannt zu schmal, um in beide Richtungen befahren werden zu dürfen. Wer gegen die Fahrtrichtung unterwegs war dürfte die Hauptschuld haben.
Die Fahrtrichtung ist von der Beschilderung abhängig. War der Radweg nur auf einer Seite der Straße und von beiden Seiten beschildert und mußte er daher auch von beiden Seiten befahren werden? Wenn nicht, hat natürlich der schlechte Karten, der gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung gefahren ist. Bei 2 Radwegen und entsprechender Ausschilderung ist natürlich immer auf dem rechten zu fahren.
Nach links ausweichen ist natürlich immer ein Problem, vor allem ein Beweisproblem. Ist er so weit links gefahren? Das wird er bestreiten und sagen, Du wärest nach links gefahren.
sach ich doch, ich vermute, dass der Radweg nicht für beide Richtungen freigegeben war. Falls doch würd ich ne Eingabe im Strassenverkehrsamt machen. Ist strassenbaurechtlich meines Wissens nicht zulässig da keine zwei Anhänger sicher aneinander vorbeipassen. Ist die Breite da nicht >2m vorgeschrieben? Bin aber kein Fachmann.
Dietmar226
17.06.2009, 19:03
entschuldigt meine Ungenauigkeit, ich habe woandres gerade etwas von 2 m gelesen. Wenn ich mir meine Fall genau anschaue, hatte der Radweg eine "nutzbare Breite von 1,50/1,60 m" , dann ein dicker durchgehender weißer Streifen links und eine Böschung mit recht hohem/langen Grashalmen links. Es war also ein in zwei Richtungen befahrbarerer Weg. Der weiße Streifen links, war die Abgrenzung zu einem Parkplatz bzw. der Asphaltstraße des Parkplatzes, hier erhoffe ich mir auch noch ein Indiz, da der Mofa-Fahrer eingentlich auf seiner Seite noch 5 Meter Platz zum Ausweichen hatte, während ich eine Böschung hochfahrer müßte.
Aber sei es wie es sei, nach meinen ersten Recherchen gewinne ich den Eindruck, das wir auf Radwegen nichts zu suchen haben, zu viele Pflichten aber keine Rechte bzw. Vorteile. Ich habe soebend von einem Urteil gelesen, da ist ein Radfahrer bei eintretender Dunkelheit, auf ein "unbeleuchtetes Polizeipferd" aufgefahren (auf einem Radweg !!!), Urteil des Richters: selber Schuld, das Pferd hätte auch ein Mensch sein können.
LidlRacer
17.06.2009, 19:06
Man kann auch mal bremsen, statt sich umfahren zu lassen.
Und natürlich ist man selbst schuld, wenn man blind durch die Gegend fährt.
Noch ein Tip am Rande: Auch gegnerische Anwälte und Versicherungen lesen "das Internet". Von daher ist es manchmal gar nicht so dumm, sich bei Rechtstreitigkeiten auch in diesem Forum mit unbedachten Äußerungen zum Unfallhergang zurückzuhalten.
entschuldigt meine Ungenauigkeit, ich habe woandres gerade etwas von 2 m gelesen. Wenn ich mir meine Fall genau anschaue, hatte der Radweg eine "nutzbare Breite von 1,50/1,60 m" , dann ein dicker durchgehender weißer Streifen links und eine Böschung mit recht hohem/langen Grashalmen links. Es war also ein in zwei Richtungen befahrbarerer Weg.
Wüßte nicht, was das miteinander zu tun hat:
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Dietmar226
18.06.2009, 20:15
Wüßte nicht, was das miteinander zu tun hat:
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Danke für deine fachlich fundierten Beiträge !
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