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Vollständige Version anzeigen : Rechtslage "gegenläufige" Einbahnstraße?


fuxdeluxe
27.01.2011, 10:17
Guten Morgen zusammen,

wenn ich als Radfahrer aus einer "geöffneten" Einbahnstraße in gegenläufiger Richtung ausfahre, müssten doch die allgemeinen Vorfahrtsregeln gelten, d.h. von links kommende Fahrzeuge müssten mir Vorfahrt gewähren, oder? Kein konkreter Anlass, hatte heute früh nur eine kleine Diskussion mit anschließender Wette mit meinem Schwager, er meint, das könnte nicht so sein....es geht um einen Kasten Bier...:)

Grüße aus Kölle

fuxdeluxe

ben_11
27.01.2011, 10:23
Denk schon. Es gibt doch auch Schilder, die dich vor entgegenkommenden Radfahrer in der Einbahnstraße "warnen"!

Red-Fred
27.01.2011, 10:28
Genau das hatte ich meinen Fahrlehrer auch mal gefragt ;)

Es gelten die ganz normalen Straßenregeln, sprich, Rechts vor Links bleibt bestehen

fuxdeluxe
27.01.2011, 10:50
....habe es gerade meinem Schwager telefonisch mitgeteilt. Er zickt noch ein wenig, der Hinweis auf einen Fahrlehrer reicht ihm noch nicht. Bräuchte Paragraphen...ich muss gewinnen.... :Prost:

LidlRacer
27.01.2011, 11:17
Du bist nicht der erste, der sowas fragt:
Rechts vor Links - Einbahnstraße (http://www.rennrad-news.de/forum/showthread.php?t=67718)

Dort:
"Die neuen Zusatzzeichen besagen, daß mit entgegenkommenden Radfahrerinnen und -fahrern zu rechnen ist. Bei einer Rechts-vor-Links-Regelung ist besonders auf Radverkehr von rechts aus der bisher nicht zugelassenen Richtung zu achten."
http://www.hannover.de/data/download/lhh/umw_bau/radfahren_einbahnstrassen.pdf

Aber noch wichtiger:
Wenn mich nicht alles täuscht, hast du in dieser Situation Vorfahrt.
Aber wie du schon vermutest wird das kaum jemand bemerken.

Deshalb fahre ich, egal ob Vorfahrt oder nicht, immer so, als wären alle Verkehsteilnehmer doof.
Und wenn es dann mal einer tatsächlich auch ist, habe ich damit gerechnet.

silbermond
27.01.2011, 11:22
Guck hier, offzieller geht es nicht:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.html

Heinrich

fuxdeluxe
27.01.2011, 12:00
Guck hier, offzieller geht es nicht:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.html

Heinrich

...Danke, danach habe ich gesucht....

Mein Schwager ist allerdings eine harte Nuss, er wehrt sich mit allen Mitteln gegen seine drohenden Niederlage.

Er sagt immerhin zu Recht, dass an der betreffenden Straße weder das Schild 205 (Vorfahrt gewähren), noch das Schild 206 (Stoppschild) angebracht ist und somit auch das entsprechende Zusatzzeichen fehlt.

Lediglich unter dem Einbahnstraßenschild (nr. 220) ist das Zusatzzeichen angebracht, was, lt. meinem Schwager, auch nach "Heinrichs Tabelle" lediglich bedeutet, dass er beim "Einbiegen und Befahren" der Straße mit Gegenverkehr zu rechnen hat.

Tschuldigung wenn ich euch auf die Nerven gehe, aber ich muss diesen Kasten Kölsch gewinnen, und natürlich die Familienehre.

@ LidlRacer

....da ich ein defensiver Verkehrsteilnehmer bin, egal ob im Auto oder auf dem Rad, werde ich mich im Zweifel immer eher zurückhalten. Mit den Verkehrsregeln ist es ja auch so eine Sache, wenn ich mich nur auf mein subjektives Rechtsempfinden verlassen würde, würde ich - wenn ich es nochmal zu machen hätte - wohl durch jede Fahrprüfung fallen....

Diver
27.01.2011, 12:07
Bei uns an der Straße steht extra ein Rechts-vor-Links-Schild, obwohl aus der Einbahnstraße von rechts nur Radfahrer eben entgegen der Einbahnstraße rauskommen können. Und somit haben diese dann Vorfahrt. Ich könnte dir heute abend ein Foto machen!

Rhing
27.01.2011, 12:23
Grundsätzlich gilt rechts-vor-links, es sei denn, es steht einanderes die Vorfahrt regelndes Verkehrszeichen, d.h. Zeichen 205, 206, 301 oder 306, vgl. § 8 StVO. Diese Zeichen stehen an der Kreuzung nicht. Es bleibt also beim Grundsatz rechts-vor-links.
Vgl. dazu OLG Karlsruhe: 10 U 113/97, Urteil v. 10.10.1997:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen das Fahrzeug Vorfahrt, welches von rechts kommt. Diese Regel gilt an allen Kreuzungen von Fahrbahnen, die der Benutzung von Fahrzeugen dienen. Fahrzeuge im Sinne der StVO sind aber auch Fahrräder (vgl. auch § 24 StVO). Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links” gilt daher auch auf einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer - abgesehen vom Fußgängerverkehr - nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße. So bezieht sich der Vorfahrtsbereich einer Straße auch auf die separaten Radwege (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 1986, 2651). Auch hat der eine Einbahnstraße in die „Gegenrichtung” fahrende Fahrradfahrer nach der Rechtsprechung an Kreuzungen nach Maßgabe des § 8 StVO dann Vorfahrt, wenn die Einbahnstraße für den Fahrradverkehr in beiden Richtungen freigegeben war (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 334); in dieser - für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten - Richtung handelt es sich aber um eine reine Fahrradstraße. …

Das sollte auch für Deinen Schwager reichen. Eine Flasche geht an mich. :Lachen2:

LidlRacer
27.01.2011, 12:27
Rhing hat es schon gut erklärt, aber ich habe keine Lust mein frisch Getipptes ins Daten-Nirvana zu entsorgen :), also:

Die Lage ist eindeutig:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__8.html
"§ 8 Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt."

Mehr Ausnahmen von Rechts-vor-Links gibt es nicht.

Da hier offenbar keine der genannten Ausnahmen vorliegt, gilt also Rechts-vor-Links.
Problematisch wäre nur, wenn nicht erkennbar ist, dass mit (Rad-)Verkehr von rechts zu rechnen ist. Aber das ist es ja durch die Zusatzschilder, wenn auch nicht superdeutlich.

anno_80
27.01.2011, 12:44
Es gibt bei uns eine Strasse, die durch ein Schild als Vorfahrtsstrasse gekennzeichnet ist. Das Schild steht unmittelbar vor einer Kreuzung, an der nach links und rechts jeweils eine Einbahnstrasse (Zeichen 220) abzweigt. Unter den Einbahnstrassenschildern hängt das Zeichen mit dem Rad und den zwei Pfeilen.
Gemäß dem auf der Durchgangsstrasse befindlichen Vorfahrtszeichens habe ich also Vorfahrt; nur, woher weiß das der beispielsweise von rechts kommende Radfahrer? Ein Vorfahrt Achten schild gibt es nämlich in den beiden Einbahnstrassen nicht.

Mir ist unser Schilderwald insgesamt viel zu unübersichtlich, weshalb ich mich da lieber nicht drauf verlasse und an fast jeder Kreuzung langsam mache. Auch auf die Gefahr hin, dass der Hintermann hupt.

Viele Grüße
A.

LidlRacer
27.01.2011, 12:52
Gemäß dem auf der Durchgangsstrasse befindlichen Vorfahrtszeichens habe ich also Vorfahrt; nur, woher weiß das der beispielsweise von rechts kommende Radfahrer? Ein Vorfahrt Achten schild gibt es nämlich in den beiden Einbahnstrassen nicht.

Das würde ich dringend dem Straßenverkehrsamt melden. Die Radfahrer müssten da ein Vorfahrt-Achten-Schild kriegen. Ist sonst echt gefährlich. :Nee:

fuxdeluxe
27.01.2011, 12:58
Grundsätzlich gilt rechts-vor-links, es sei denn, es steht einanderes die Vorfahrt regelndes Verkehrszeichen, d.h. Zeichen 205, 206, 301 oder 306, vgl. § 8 StVO. Diese Zeichen stehen an der Kreuzung nicht. Es bleibt also beim Grundsatz rechts-vor-links.
Vgl. dazu OLG Karlsruhe: 10 U 113/97, Urteil v. 10.10.1997:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen das Fahrzeug Vorfahrt, welches von rechts kommt. Diese Regel gilt an allen Kreuzungen von Fahrbahnen, die der Benutzung von Fahrzeugen dienen. Fahrzeuge im Sinne der StVO sind aber auch Fahrräder (vgl. auch § 24 StVO). Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links” gilt daher auch auf einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer - abgesehen vom Fußgängerverkehr - nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße. So bezieht sich der Vorfahrtsbereich einer Straße auch auf die separaten Radwege (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 1986, 2651). Auch hat der eine Einbahnstraße in die „Gegenrichtung” fahrende Fahrradfahrer nach der Rechtsprechung an Kreuzungen nach Maßgabe des § 8 StVO dann Vorfahrt, wenn die Einbahnstraße für den Fahrradverkehr in beiden Richtungen freigegeben war (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 334); in dieser - für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten - Richtung handelt es sich aber um eine reine Fahrradstraße. …

Das sollte auch für Deinen Schwager reichen. Eine Flasche geht an mich. :Lachen2:

...Danke an alle, er hat aufgegeben und seine Niederlage eingeräumt :liebe053:

Den Kasten werde ich zur traditionellen Saisoneröffnung am Fühlinger im April mitbringen (s. Tough Guy Fred...), da kannst du gerne süffeln bis es alle ist....

Grüße aus Kölle

fuxdeluxe

Rhing
27.01.2011, 13:34
...Danke an alle, er hat aufgegeben und seine Niederlage eingeräumt :liebe053:

Es ging ja eh ausschließlich um die Familien- und Forumsehre. :liebe053:
... und natürlich darum, einiges zu Hause grad zu rücken! :cool:

DerElch
27.01.2011, 14:19
Die Lage ist eindeutig:

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt."

Mehr Ausnahmen von Rechts-vor-Links gibt es nicht.
Noch eine Ausnahme: Wer eine verkehrsberuhigte Zone (vulgo Spielstraße) verläßt muß warten, auch wenn er von rechts kommt.

Nach Verwaltungsverordnung sollte die Situation nicht auftreten, da das Ende der Zone deutlich vor der Kreuzung liegen sollte, aber wie wir von der Radwegbenutzungspflicht wissen, klafft zwischen "eigentlich" und der Realität immer noch eine Lücke.

Schwarzfahrer
28.01.2011, 22:18
Hi,

davon fällt mir auch eine ähnliche verkehrsrechtliche Frage ein, die mich (seit einem fast-Zusammenstoß) seit längerem beschäftigt; vielleicht kann mir einer der Experten hier weiterhelfen:

Situation: ich fahre mit dem Rad einen Radweg an der Bundesstraße entlang (ca. 2 - 3 m von der Bundesstraße abgesetzt, rechte Seite. Von rechts kommen Wirtschaftswege rein. Kommt ein Auto von rechts, und will auf die Bundesstraße. Habe ich vorfahrt, weil ich (gefühlt) ja eigentlich die Bundesstraße langfahre, oder er, weil er von rechts kommt? Macht es einen Unterschied, ob der Radweg durch einen Grünstreifen abgesetzt ist, oder direkt als Seitenstreifen der Bundesstraße ausgeführt ist?

Es sind keine Schilder an der Kreuzung angebracht. Und klar, im Zweifel gebe ich natürlich nach, aber was ist die Rechtslage dazu?

Meik
28.01.2011, 22:35
Macht es einen Unterschied, ob der Radweg durch einen Grünstreifen abgesetzt ist, oder direkt als Seitenstreifen der Bundesstraße ausgeführt ist?

Knackpunkt gefunden :Huhu:

Die Frage ist ob der Radweg zur Bundesstraße gehört oder nicht. Bei kleinen Grünstreifen von 1-2m wie meist üblich gehört der Radweg zur Straße und hat damit Vorfahrt.

Ist er deutlich weiter weg (feste Grenze gibt es da leider keine) und gehört optisch nicht mehr zur Straße ist er ein Weg, genauso wie ein Fußweg oder ein Wirtschaftsweg. Und da gibt es keine Vorfahrtsregeln, es gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Vorfahrt können nur Straßen haben.

tandem65
28.01.2011, 22:49
Situation: ich fahre mit dem Rad einen Radweg an der Bundesstraße entlang (ca. 2 - 3 m von der Bundesstraße abgesetzt, rechte Seite. Von rechts kommen Wirtschaftswege rein. Kommt ein Auto von rechts, und will auf die Bundesstraße. Habe ich vorfahrt, weil ich (gefühlt) ja eigentlich die Bundesstraße langfahre, oder er, weil er von rechts kommt? Macht es einen Unterschied, ob der Radweg durch einen Grünstreifen abgesetzt ist, oder direkt als Seitenstreifen der Bundesstraße ausgeführt ist?

Es sind keine Schilder an der Kreuzung angebracht. Und klar, im Zweifel gebe ich natürlich nach, aber was ist die Rechtslage dazu?

Ist eigentlich ganz banal. Ist es ein Radweg oder ist es ein Weg der entlang der Bundesstraße läuft? Im ersten Fall hast Du Vorfahrt und im zweiten Fall der von rechts kommende. Im zweiten Fall darfst Du aber auch die Fahrbahn benutzen und schon hast Du wieder Vorfahrt:cool: Ob Dein Weg ein Radweg ist erkennst Du ganz leicht daran ob so ein blauer Lolli an dem Weg steht. Steht der nicht ist Der Weg eindeutig kein Radweg. :cool:

FinP
28.01.2011, 23:06
Ob Dein Weg ein Radweg ist erkennst Du ganz leicht daran ob so ein blauer Lolli an dem Weg steht. Steht der nicht ist Der Weg eindeutig kein Radweg. :cool:
Diese Aussage ist falsch. Der "blaue Lolli" sagt nichts darüber aus, ob der Radweg zur Bundesstraße gehört oder nicht. Der sagt nichtmal etwas darüber aus, ob es sich um einen Radweg handelt.

Richtig ist:
Steht ein "blauer Lolli" und ist der gekennzeichnete Weg straßenbegleitend, dann ist es ein benutzungspflichtiger Radweg.
Ist der Weg straßenbegleitend, aber es steht kein Lolli, dann kann es ein Radweg sein - der benutzt werden kann, aber nicht muss.
Ist der Weg nicht straßenbegleitend und es steht ein Lolli, dann ist das kein benutztungspflichtiger Radweg (und meiner Meinung nach falsch ausgezeichnet, siehe unten).

Die Frage ist und bleibt: Ist der Weg straßenbegleitend oder nicht. Meik hat das beantwortet.

Der blaue Lolli wird oftmals fälschlicherweise verwendet um die Anzahl der Radwegkilometer in einer Gemeinde hochzutreiben (und damit an bestimmte Fördertöpfe zu kommen). Meiner Meinung nach richtig sind an solchen Wegen die Zeichen 260.

tandem65
29.01.2011, 06:57
Knackpunkt gefunden :Huhu:

Die Frage ist ob der Radweg zur Bundesstraße gehört oder nicht. Bei kleinen Grünstreifen von 1-2m wie meist üblich gehört der Radweg zur Straße und hat damit Vorfahrt.

ACK

Ist er deutlich weiter weg (feste Grenze gibt es da leider keine) und gehört optisch nicht mehr zur Straße ist er ein Weg, genauso wie ein Fußweg oder ein Wirtschaftsweg.

Dann ist aber auch kein blauer Lollie vorhanden und es ist klar kein Radweg. und Du darfst Du auch wieder die Fahrbahn benutzen, Ist der blaue Lollie vorhanden, so gehört der Weg zur begleitenden Straße. Egal wie weit weg!

Und da gibt es keine Vorfahrtsregeln, es gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Vorfahrt können nur Straßen haben.
.
Sehr dünnes Brett, die StVO gilt überall im öffentlichen Raum wo Kraftfahrzeuge fahren dürfen. Wenn Du also auf einem Radweg bist und ein KfZ von rechts kommt, hast Du auf alle Fälle Vorfahrt. Ich weiß das es auch falsch ausgeschilderte Radwege gibt, die eigentlich nur Straßen sind, die für Kraftfahrzeuge aller Art geperrt sind.
Auf Fußwegen ist das mit der Vorfahrt hinfällig, da darfst Du ja weder mit dem Rad noch mit dem Auto fahren.

Meik
29.01.2011, 10:02
Sehr dünnes Brett, die StVO gilt überall im öffentlichen Raum wo Kraftfahrzeuge fahren dürfen. Wenn Du also auf einem Radweg bist und ein KfZ von rechts kommt, hast Du auf alle Fälle Vorfahrt.

Sorry, meins mag ja ein dünnes Brett sein, deins ist gerade durchgebrochen :Cheese:

Selbstverständlich gilt die StVO im gesamten öffentlichen Verkehrsraum, sogar auf nicht abgesperrten Privatgeländen wo theoretisch jeder drauffahren kann.

Vorfahrtsregeln gelten trotzdem nur für Straßen, auf allen anderen Wegen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Typischerer Fall sind die Wege auf größeren Parkplätzen, google da mal nach. Alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen und i.d.R. geht es im Falle eines Unfalls immer mit Teilschuld aus weil dort die Vorfahrtsregeln keine Anwendung finden.

Das gleiche bei Radweg vs. Wirtschaftsweg, fährst du auf der anderen Seite und ein Auto/Traktor aus dem Weg kommt von links hast du nicht automatisch Vorfahrt! Die hast du nur wenn der Radweg straßenbegleitend ist, dann ist dieser nämlich Bestandteil der Straße und daher vorfahrtsberechtigt.

Es gibt durchaus Radwege fernab von Straßen die mit dem blauen Lolli gekennzeichnet sind. Wie soll man die auch sonst kennzeichnen als Radweg? Das Thema Benutzungspflicht ist da eh hinfällig da es keine direkt danebenliegende Straße gibt auf die man ausweichen könnte. Entweder man nimmt den Radweg oder fährt woanders her.

Volkeree
29.01.2011, 10:37
...
Das gleiche bei Radweg vs. Wirtschaftsweg, fährst du auf der anderen Seite und ein Auto/Traktor aus dem Weg kommt von links hast du nicht automatisch Vorfahrt! Die hast du nur wenn der Radweg straßenbegleitend ist, dann ist dieser nämlich Bestandteil der Straße und daher vorfahrtsberechtigt. ..
Ich kann mir diese Konstellation jetzt nicht vorstellen, kann mir aber auch nicht vorstellen, dass da keine Vorfahrtsregeln gelten sollen. Überall im öffentlichen Verkehrsraum gelten die Regeln der StVO. Ein Wirtschaftweg bleibt in der Regel auch öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn die meisten Verkehrsteilnehmer den Weg nicht nutzen dürfen.

Deine Begründung weiter oben für die Parkplätze dürfte sich auch nur danach richten, ob der Parkplatz öffentlicher Verkehrraum ist oder nicht. Z.B. auf einem Parkplatz eines großen Supermarktes gilt während der Öffnungszeiten ganz normal rechts vor links. Sollten dann irgendwelches Schuldfragen (oder Schadensregulierungen) 50/50 ausgehen, hat dies mit Sicherheit andere Gründe, z.B. nicht angepasste Geschwindigkeit.

Volkeree
29.01.2011, 10:46
Und noch mal einen Satz zum eigentlichen Thema.

Diese Einbahnstraßen, die für Fahrräder in beide Richtungen freigegeben sind, halte ich für absoluten Schwachsinn und mega gefährlich für den Radfahrer.

Ich nutze auch nur eine solche Straßen, wo es einigermaßen geht und die auch entsprechend gekennzeichnet ist.
Aber selbst da kommen dir dann andere Radfaher auf dem gekennzeichneten, recht schmalen Radweg entgegen, obwohl die rechts fahren müssten. Von den Autos, die dir auf dem Radweg entgegen kommen, wenn sie gerade ein parkendes Auto überholen, will ich gar nicht sprechen.
Aber der aufmerksame Radfahrer sieht so etwas ja rechtzeitig und bremst dann halt.

LidlRacer
29.01.2011, 11:28
Vorfahrtsregeln gelten trotzdem nur für Straßen, auf allen anderen Wegen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Typischerer Fall sind die Wege auf größeren Parkplätzen, google da mal nach. Alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen und i.d.R. geht es im Falle eines Unfalls immer mit Teilschuld aus weil dort die Vorfahrtsregeln keine Anwendung finden.

Das gleiche bei Radweg vs. Wirtschaftsweg, fährst du auf der anderen Seite und ein Auto/Traktor aus dem Weg kommt von links hast du nicht automatisch Vorfahrt! Die hast du nur wenn der Radweg straßenbegleitend ist, dann ist dieser nämlich Bestandteil der Straße und daher vorfahrtsberechtigt.


Woher hast Du diese Erkenntnisse? Aus der StVO kann ich sie jedenfalls nicht ableiten.
Parkplätze mögen Sonderfälle sein, da sie oft Privatgelände sind. Für uns Radfahrer sind sie auch nicht sonderlich interessant.

Aber bei Wirtschaftswegen und Radwegen wüsste ich nicht, warum da kein Rechts-vor-Links gelten sollte.

Übrigens finde ich gerade diesen Paragrafen:
"§ 31 Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt."

Wir dürfen also nur noch auf der Rolle trainieren! :Maso:

tandem65
29.01.2011, 17:41
Sorry, meins mag ja ein dünnes Brett sein, deins ist gerade durchgebrochen :Cheese:

Selbstverständlich gilt die StVO im gesamten öffentlichen Verkehrsraum, sogar auf nicht abgesperrten Privatgeländen wo theoretisch jeder drauffahren kann.

Wo habe ich etwas anderes geschrieben?

Vorfahrtsregeln gelten trotzdem nur für Straßen, auf allen anderen Wegen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme.

Die Vorfahrtsregeln sind Teil der StVO und gelten daher auf allen Straßen und Wegen im öffentlichen Raum. Du darfst auf dem Wirtschaftsweg auch nicht schneller als 100km/h fahren.

Typischerer Fall sind die Wege auf größeren Parkplätzen, google da mal nach. Alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen und i.d.R. geht es im Falle eines Unfalls immer mit Teilschuld aus weil dort die Vorfahrtsregeln keine Anwendung finden.

Wie Du selbst so schön schreibst, es sind Einzelfallentscheidungen! Ich habe noch keine Urteilsbegründung gefunden die sagt, daß auf Parkplätzen im Allgemeinen keine Anwendung finden. Übrigens bedeutet Vorfahrt zu haben auch nicht automatisch keine Mitschuld zu haben! Es führt aber auch sehr weit vom Thema weg. Wir sind bei der Frage ob der Weg der in der Nähe der Bundesstraße ist Vorfahrt hat oder nicht!

Es gibt durchaus Radwege fernab von Straßen die mit dem blauen Lolli gekennzeichnet sind. Wie soll man die auch sonst kennzeichnen als Radweg?

Ganz einfach, Zeichen 260! Und an diesen Wegen gilt rechts vor links oder eine explizite Vorfahrtsregelung.

Das Thema Benutzungspflicht ist da eh hinfällig da es keine direkt danebenliegende Straße gibt auf die man ausweichen könnte. Entweder man nimmt den Radweg oder fährt woanders her.

Eben, also Wie FinP schon schrieb Zeichen 260.

tandem65
29.01.2011, 17:57
Diese Aussage ist falsch. Der "blaue Lolli" sagt nichts darüber aus, ob der Radweg zur Bundesstraße gehört oder nicht. Der sagt nichtmal etwas darüber aus, ob es sich um einen Radweg handelt.

Ich denke daß es genau andersherum ist. Ein Radweg ist es allemal. Der Lollie sagt leider nichts darüber aus ob es wirklich ein Benutzungspflichtiger Radweg ist. Ein Radweg ist es allemal, da ja keine Kraftfahrzeuge drauf fahren dürfen. Wie würdest Du sonst solche Wege bezeichnen wollen?

Richtig ist:
Steht ein "blauer Lolli" und ist der gekennzeichnete Weg straßenbegleitend, dann ist es ein benutzungspflichtiger Radweg.

ACK

Ist der Weg straßenbegleitend, aber es steht kein Lolli, dann kann es ein Radweg sein - der benutzt werden kann, aber nicht muss.

Dazu muß dann aber Zeichen 260 da stehen. Daraus folgt dann auch, daß entweder Rechts vor links gilt oder eine explizite Vorfahrtregelung.

Ist der Weg nicht straßenbegleitend und es steht ein Lolli, dann ist das kein benutztungspflichtiger Radweg (und meiner Meinung nach falsch ausgezeichnet, siehe unten).

ACK

Die Frage ist und bleibt: Ist der Weg straßenbegleitend oder nicht. Meik hat das beantwortet.

Aber auch nur wenn der Lollie da steht, denn sonst ist es ja kein benutzungspflichtiger Radweg:) Ergo ist der blaue Lollie der sichere Hinweis darauf, daß der Radweg zu der Bundesstraße gehört!

Der blaue Lolli wird oftmals fälschlicherweise verwendet um die Anzahl der Radwegkilometer in einer Gemeinde hochzutreiben (und damit an bestimmte Fördertöpfe zu kommen).

Kann natürlich sein, kann aber auch sein, daß nicht jeder Schild 260 versteht:(

Meik
29.01.2011, 20:11
Die Vorfahrtsregeln sind Teil der StVO und gelten daher auf allen Straßen und Wegen im öffentlichen Raum. Du darfst auf dem Wirtschaftsweg auch nicht schneller als 100km/h fahren.

§8 Vorfahrt: "Das gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen."

Nimm einen Radweg der ohne Straße alleine durch die Pampa geht und irgendwo eine Bundesstraße kreuzt, da gilt nie im Leben rechts vor links wo die Autofahrer warten müssten. Egal ob als RadWEG gekennzeichnet oder nicht. Er ist eben ein Weg und keine Straße, die Einmündung des Radwegs keine Kreuzung und damit finden keine Vorfahrtsregeln Anwendung.

Wie Du selbst so schön schreibst, es sind Einzelfallentscheidungen! Ich habe noch keine Urteilsbegründung gefunden die sagt, daß auf Parkplätzen im Allgemeinen keine Anwendung finden

"Das Oberlandesgericht Koblenz entschied beispielsweise, dass jeder Fahrer auf seinem Schaden sitzenbleibt, wenn zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz zusammenstoßen. Die »Wege« eines Parkplatzes zählen nämlich nicht zu den Straßen im Sinne der StVO. Die Vorfahrtregeln sind aber nur für Kreuzungen oder Einmündungen geschrieben worden, und nicht für Parkplätze (lesen Sie es nach im § 8 StVO). Das bedeutet, dass man die Vorfahrtregeln für Parkplätze nicht anwenden kann."
http://www.fahrtipps.de/frage/parkplatz-vorfahrt.php

Es führt aber auch sehr weit vom Thema weg. Wir sind bei der Frage ob der Weg der in der Nähe der Bundesstraße ist Vorfahrt hat oder nicht!

Nö, wir sind genau beim Thema. Ein Weg hat nämlich niemals Vorfahrt gegenüber einer Straße. Und ein Radweg nur dann wenn er als Bestandteil der Straße gilt. Damit ist es genau die Frage wann ein Radweg straßenbegleitend ist und wann nicht.

Schwarzfahrer
29.01.2011, 21:59
Hallo Jungs,

bitte kloppt Euch meinetwegen nicht und vertrag Euch wieder:bussi: !
Ich sehe aus den bisherigen Beiträgen, daß es wohl keine eindeutlige Rechtslage gibt, sondern alles wohl eher eine Frage der Auslegung sein kann. Der Weg ist mit dem blauen Schild ausgewiesen, wird aber natürlich von den Bauern auch als Wirtschaftsweg genutzt, genau wie die seitlich einmündenden Wege, auf die sich kaum ein Radfahrer verirren wird. Es ist "straßenbegleitend", da es die B3 entlang geht, entfernt sich aber auch mal lokal um gut 50 m oder mehr davon (wenn auch nicht an der fraglichen Einmündung). Also was denn nun?:confused:
Ich hatte damals Glück, und bin gerade so ca. 10 cm neben der vorbeibrausenden Fahrertür zum stehen gekommen, wobei ich glaube, daß er in seinem hohen SUV mich nicht mal bemerkt hat, weil er schon nach dem Verkehr auf der Bundesstraße geschaut hat. Ich werde mich weiterhin hüten, es auf die Intrpretation ankommen zu lassen. SUVs haben in solchen Fällen eben eingebaute Vorfahrt.

Übrigens zum ursprünglichen Thema teile ich voll Volkerees Meinung: es ist in den meinsten Fällen eine gefährliche und wenig hilfreiche Idee. Ich vermeide sie auch wo ich kann, da ich nicht glaube, daß ich mich immer auf das Verständnis der entgegenkommenden Autofahrer verlassen kann, schon gar nicht beim rausfahren - da erwartet mich wirklich keiner. Es ist ein Musterbeispiel von "gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht". :Nee:

Einen schönen, friedlichen Abend noch
Paul

tandem65
30.01.2011, 12:14
§8 Vorfahrt: "Das gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen."/QUOTE]

Wo habe ich etwas Gegenteiliges geschrieben? Dies bedeutet aber noch lange nicht daß die StVO auf Feld- und Waldwegen nicht gilt. Hier wird nur das Vorfahrtsrecht von Feld- und Waldwegen gegenüber Straßen geregelt! Treffen 3 gleichberechtigte Wege aufeinander gilt wieder rechts vor links oder eine Regelung durch Verkehrszeichen.

[QUOTE=Meik;526381]Nö, wir sind genau beim Thema. Ein Weg hat nämlich niemals Vorfahrt gegenüber einer Straße. Und ein Radweg nur dann wenn er als Bestandteil der Straße gilt. Damit ist es genau die Frage wann ein Radweg straßenbegleitend ist und wann nicht.

Genau deshalb muß er dann ja eben einen blauen Lollie haben. Da er ohne diesen nicht als Bestandteil der Straße gelten kann, denn dann darf ich ja die Fahrbahn benutzen und habe sowieso Vorfahrt!

tandem65
30.01.2011, 12:20
Hallo Jungs,

bitte kloppt Euch meinetwegen nicht und vertrag Euch wieder:bussi: !

Was denn Du wirst doch nicht kneifen wollen;)

Ich sehe aus den bisherigen Beiträgen, daß es wohl keine eindeutlige Rechtslage gibt, sondern alles wohl eher eine Frage der Auslegung sein kann. Der Weg ist mit dem blauen Schild ausgewiesen, wird aber natürlich von den Bauern auch als Wirtschaftsweg genutzt, genau wie die seitlich einmündenden Wege, auf die sich kaum ein Radfahrer verirren wird. Es ist "straßenbegleitend", da es die B3 entlang geht, entfernt sich aber auch mal lokal um gut 50 m oder mehr davon (wenn auch nicht an der fraglichen Einmündung). Also was denn nun?:confused:

Blauer Lollie Bundesstraße in greifbarerer Nähe, also steht der Lollie zurecht und Du hast Vorfahrt. Das Du besser auch Hirn hast und Deine Gesundheit höher schätzt ist etwas anderes, genauso wie die Frage ob Du eine Teilschuld hast und auf noch mehr Kosten sitzenbleibst. Also nicht erzwingen! Steht übrigens in §1 der StVO:Huhu:

Meik
30.01.2011, 14:44
Blauer Lollie Bundesstraße in greifbarerer Nähe, also steht der Lollie zurecht

Hat damit nichts zu tun, der Lolli steht auch an einzelnen Radwegen die nicht an einer Straße liegen. Auch hat er nichts damit zu tun ob der Radweg Vorfahrt hat, dabei geht es nur darum ob er erkennbar zu einer Straße gehört oder nicht. ;)

Ein Radweg hat z.B. auch dann Vorfahrt wenn er an einer Straße liegt und nicht mit dem blauen Lolli als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist. Das Vorfahrtsrecht begründet sich alleine in der Zuordnung zur Straße.

Liegt ein Radweg fernab einer Straße hat er keine Vorfahrt und das Thema Benutzungspflicht ist hinfällig da es eh keine Straße gibt auf die er widerrechtlich ausweichen könnte.

Dies bedeutet aber noch lange nicht daß die StVO auf Feld- und Waldwegen nicht gilt. Hier wird nur das Vorfahrtsrecht von Feld- und Waldwegen gegenüber Straßen geregelt! Treffen 3 gleichberechtigte Wege aufeinander gilt wieder rechts vor links oder eine Regelung durch Verkehrszeichen.

Jetzt schmeiß nicht da auch wieder Dinge durcheinander. Selbstverständlich gilt die StVO auf Feldwegen, genauso wie auf Parkplätzen, Hauseinfahrten und überall wo ohne Absperrung Verkehrsteilnehmer (erlaubt oder nicht) hinfahren können.

Unabhängig davon ist die Frage ob die Vorfahrtsregelungen auf Feldwege Anwendung finden. Wenn du dir mal die Urteile anguckst geht es dabei dann immer darum ob die "Straßencharakter" haben oder nicht, genau wie die Wege auf Parkplätzen. Sind es reine Wege und keine Straßen finden die Vorfahrtsregelungen keine Anwendung - auch wenn immer noch die StVO, hier dann nämlich §1 gilt. Wenn sich Wege kreuzen ist es noch lange keine Kreuzung.

Google doch mal danach und du wirst feststellen dass eine Annahme mit rechts vor links nicht automatisch zutrifft. Da gibt es dann so "lustige" Fragestellungen ob jemand der ein Fahrrad schiebt Vorfahrt haben kann oder als Fußgänger gilt. :p

Leider nicht eindeutig, was es in der Praxis nicht einfacher macht. :(

tandem65
30.01.2011, 16:33
Ein Radweg hat z.B. auch dann Vorfahrt wenn er an einer Straße liegt und nicht mit dem blauen Lolli als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist. Das Vorfahrtsrecht begründet sich alleine in der Zuordnung zur Straße.

Das ist Lustig, weil dann ja auch KfZ darauf fahren dürfen, die dann ebenso Vorfahrt haben.

Jetzt schmeiß nicht da auch wieder Dinge durcheinander. Selbstverständlich gilt die StVO auf Feldwegen, genauso wie auf Parkplätzen, Hauseinfahrten und überall wo ohne Absperrung Verkehrsteilnehmer (erlaubt oder nicht) hinfahren können.

Da sind wir uns doch einig.

Unabhängig davon ist die Frage ob die Vorfahrtsregelungen auf Feldwege Anwendung finden. Wenn du dir mal die Urteile anguckst geht es dabei dann immer darum ob die "Straßencharakter" haben oder nicht, genau wie die Wege auf Parkplätzen. Sind es reine Wege und keine Straßen finden die Vorfahrtsregelungen keine Anwendung - auch wenn immer noch die StVO, hier dann nämlich §1 gilt. Wenn sich Wege kreuzen ist es noch lange keine Kreuzung.

Also wenn ich die Suchmaschine anwerfe, dann finde ich lediglich Urteile zu Unfällen an der Schnittstelle zwischen Straßen und Feldwegen. Da sind dann auch solche dabei, die dem Feld-, Wald- Nebenweg die Vorfahrt geben. Wie im hier zitierten Fall:

Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenwegkommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1987, Az.: 2 Ss
117/87 - 76/87 II, VRS 73, 299). Fährt ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aus einem unbedeutenden Nebenweg auf eine Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden PKW, so haftet er mit 40 %
der entstandenen Schäden.

Du darfst mir gerne helfen zu finden wo auf Feld- und Waldwegen Vorfahrtregelungen genommen werden!

Meik
30.01.2011, 17:15
Das ist Lustig, weil dann ja auch KfZ darauf fahren dürfen, die dann ebenso Vorfahrt haben.

Wohl kaum ;)

Das kann z.B. ein baulich getrennter Radweg sein der aus welchen Gründen auch immer nicht benutzungspflichtig ist oder ein Weg/Bürgersteig der mit Radfahrer frei gekennzeichnet ist. Da dürfen keine KFZ fahren und trotzdem hat der Radfahrer Vorfahrt wenn dieser Weg zur Straße gehört.

Du darfst mir gerne helfen zu finden wo auf Feld- und Waldwegen Vorfahrtregelungen genommen werden!

"Wenn ein Wirtschaftsweg vom äußeren Eindruck her Straßencharakter hat, gilt im Einmündungsbereich bzw. an einer Kreuzung der Grundsatz "rechts vor links", der für nur einfach befestigte Feldwege außer Kraft gesetzt ist. Doch kommt es im Kreuzungsbereich zu einem Unfall, gilt auch das angenommene Vorfahrtsrecht nicht uneingeschränkt. In wenig befahrenen Bereichen abseits der Hauptstraßen wird häufig nicht mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet, so dass gerade deshalb auch der Vorfahrtsberechtigte mit besonderer Aufmerksamkeit fahren muss. Tut er es nicht, trifft ihn eine erhebliche Mithaftung. "

Aus einer Urteilsbegründung des OLG Koblenz