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Alt 12.12.2015, 18:34   #1
henning
sagt "Hallo allerseits!"
 
Registriert seit: 04.12.2015
Beiträge: 8
Neopren-Shorts

Moinsen,

Gilt eine Neopren-Badehose (sprich: über den Knien endend) eigentlich als Kälteschutzanzug.
Ist vermutlich eine absolute Newbie-Frage, aber ich kann in den DTU-Regeln Paragraphen 35 und folgende keine wirklich eindeutige Formulierung finden.
Das Regelwerk spricht hier nur vom "Kälteschutzanzug"
henning ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.12.2015, 18:54   #2
Carlotta
Ist alles so schön bunt hier!
 
Registriert seit: 19.09.2015
Beiträge: 10
Ich habe beim Rieslingman in Rüdesheim dieses Jahr, bei Neo-Verbot, den CURRENT von Sailfish getragen, welcher nur von der Hüfte bis vors Knie reicht (längere Badehose). Ich wurde vom
Kampfrichter aufgefordert, diesen auszuziehen, weil Neoverbot sei. Letztendlich entscheidet der Kampfrichter über die Auslegung des § 35. Leg Dich nie (!) mit einem
Kampfrichter an !!!!
Carlotta ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.12.2015, 09:49   #3
*markus
 
Beiträge: n/a
Die Regel-Auslegung ist auch korrekt. Bei Neoverbot sind ausschließlich Textile-Anzüge erlaubt - also ohne Neoprenbestandteil.
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Alt 18.12.2015, 10:46   #4
Matthias75
Szenekenner
 
Benutzerbild von Matthias75
 
Registriert seit: 12.12.2010
Ort: Hofheim a.T.
Beiträge: 5.130
Zitat:
Zitat von henning Beitrag anzeigen
Moinsen,

Gilt eine Neopren-Badehose (sprich: über den Knien endend) eigentlich als Kälteschutzanzug.
Ist vermutlich eine absolute Newbie-Frage, aber ich kann in den DTU-Regeln Paragraphen 35 und folgende keine wirklich eindeutige Formulierung finden.
Das Regelwerk spricht hier nur vom "Kälteschutzanzug"
Es steht allerdings nirgends, dass ein Kälteschutzanzug Oberkörper und Beine bedecken muss. Außer du interpretierst §37.2 (...Ein Kälteschutzanzug muss einlagige Arme mit gleichmäßigen Armflächen ohne Überlappungen, Lamellen, Taschen o.ä. haben....) als zwingende Vorschrift im Sinne von: Ein Kälteschutz ohne Arme ist unzulässig.

Ich würde allerdings § 37.5 (Ist das Schwimmen mit Kälteschutzanzug verboten, darf die Schwimmbekleidung keine Körperstellen an den Armen unterhalb der Schultern und unterhalb der Knie bedecken.) dahingehend interpretieren, dass bei Verbot eines Kälteschutzanzuges nur Schwimmbekleidung und nix anderes erlaubt ist.

Ansonsten kann sich der Kampfrichter immer noch auf §35.7 berufen: "Verboten sind Hilfsmittel wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken/Strümpfe, Paddles, Schnorchel." Da die Neoprenhose Auftrieb hat, ist sie zweifellos auch ein Hilfsmittel.

M.
Matthias75 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.12.2015, 17:37   #5
tklingler
Ist alles so schön bunt hier!
 
Registriert seit: 26.06.2011
Ort: Bad Wurzach
Beiträge: 46
Diese Jahr kann/ wird das verbot mit dem durch griff der ITU Ruls begündet da die SpO keine Aussage macht gilt

4.8 (ii) Trisuits will not have any neoprene sections;

Daher keine Neoprenhose.

Nächstes Jahr steh in der SpO unter 27.6 Ist das Schwimmen mit Kälteschutzanzug verboten, muss die Schwimmbekleidung zu 100 % aus Textilstoff bestehen.

als auch nix mit Neoprenhose ;-)
__________________
Zeig einem schlauen Menschen einem Fehler und er wird sich Bedanken.
Zeig einem dummen Menschen einem Fehler und er wird dich beleidigen.
(Laotse 553 v. CHR.)
tklingler ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.12.2015, 14:38   #6
henning
sagt "Hallo allerseits!"
 
Registriert seit: 04.12.2015
Beiträge: 8
Schönen Dank, für die Antworten!
Gedacht habe ich mir das zwar auch, konnte es halt aus der mir bekannten Sportordnung nicht wirklich raus lesen.
henning ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.12.2015, 22:15   #7
tklingler
Ist alles so schön bunt hier!
 
Registriert seit: 26.06.2011
Ort: Bad Wurzach
Beiträge: 46
Zitat:
Gedacht habe ich mir das zwar auch, konnte es halt aus der mir bekannten Sportordnung nicht wirklich raus lesen.
Das ist auch nicht immer einfach, ich arbeite mit 4 verschieden Regelwerken, das macht es auch nicht besser.
__________________
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(Laotse 553 v. CHR.)
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