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Zitat von bellamartha
Meine Frage: Ist sicher mit einer Sanktion bei einem Start zu rechnen? Wie fallen diese aus? Hier war die Rede von einem zweimonatigem Startverbot, was für mich unproblematisch wäre. Was könnte die drakonischste Strafe sein, die verhängt werden könnte?
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Sportordnung (SpO) Stand 01.12.2011 Seite 18
E.6 Sperre / Lizenzentzug
Allgemeines
Eine Sperre bedeutet einen Ausschluss auf Zeit. Athleten die vom Präsidium der DTU / Landesverbände,
bzw. einem von diesem Gremium Beauftragten oder von einem anderen nationalen oder
internationalen Triathlonverband gesperrt wurden, dürfen während der festgesetzten Zeitdauer ihrer
Sperre u. a. auch bei keinem DTU-Wettkampf an den Start gehen.
Wird gegen einen Athleten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, dann kann der betroffene Athlet an
keinem Wettkampf innerhalb der DTU teilnehmen bis das Verfahren beendet ist.
DTU-Startpassinhaber, die bei nicht genehmigten Veranstaltungen (Wettkämpfe in DTU-Sportarten, die
bei der DTU oder einem ihre Mitglieder nicht angemeldet wurden) teilnehmen, wird für die Dauer von
bis zu 9 Monaten ihr DTU-Startpass entzogen und sie verlieren in diesem Zeitraum auch alle damit
verbundenen sonstigen Berechtigungen (Kaderzugehörigkeit usw.). Dies ist gleichbedeutend mit der
Einziehung des Startpasses und/oder dem Verbot der Erteilung des Startpasses oder einer Tageslizenz.
Von der ITU/ETU ausgeschlossene Athleten können auch bei keinem DTU- Wettkampf mehr starten.
Erteilt ein Ausrichter einem Athleten ein Hausverbot - verwehrt ihm also das Startrecht (SpO D.2 f und
VAO § 2.2 c) für seine aktuelle oder auch für seine zukünftigen Veranstaltungen - muss eine zeitnahe
entsprechende Meldung mit Nennung der Gründe an den jeweiligen Landesverband oder an die DTU er-
folgen. Der betroffene Athlet hat die Möglichkeit sich an die Disziplinarkommission zu wenden.
E.6.1 Beginn der Wirksamkeit
Eine Wettkampfsperre wird ab Einleitung des Disziplinarverfahrens wirksam. Der betroffene Athlet wird
durch Einschreiben mit Rückschein unterrichtet. Diese Zustellung muss eine genaue Begründung, die
Dauer der Wettkampfsperre, eine Rechtsmittelbelehrung und die Aufforderung zur unverzüglichen
Rückgabe des Startpasses zum Inhalt haben. Sie ist in entsprechenden Publikationen zu veröffentlichen,
und die DTU ist zu benachrichtigen.
E.6.2 Gründe für eine Sperre
Ein Athlet kann u. a. wegen folgender Gründe gesperrt werden:
a) Grobes unsportliches Verhalten gegenüber anderen Wettkampfteilnehmern,
b) Beschimpfungen, Beleidigungen und/oder tätliche Angriffe gegen Kampfrichter, Offizielle oder
sonstige am Wettkampf beteiligte Personen,
c) Betrug (z.B. Start unter anderem Namen oder Alter, Fälschung von Bestätigungen etc.)
d) Start, obwohl nicht berechtigt,
e) Wiederholte mutwillige Verletzung der DTU Regeln,
f) Doping
Sperre und deren Dauer werden durch das Präsidium der DTU / Landesverbände, bzw. einem von
diesem Gremium Beauftragten oder der Disziplinarkommission der DTU / Landesverbände ausge-
sprochen.
Der Technischen Delegierte oder Einsatzleiter hat die DTU / den entsprechenden Landesverband
innerhalb von 24 Stunden zu informieren.
Ein Athlet wird u. a. wegen folgender Vergehen ausgeschlossen:
Nach einem Dopingvergehen gemäß ITU und Anti-Doping-Code der DTU
Für einen außergewöhnlichen und aggressiven Akt von unsportlichem Verhalten.
Sportordnung (SpO) Stand 01.12.2011 Seite 19
E.6.3 Verständigung über Sperre und / oder über Ausschlüsse
Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner durch Einwurfeinschreiben zuzustellen
und der DTU mitzuteilen, sofern sie nicht Antragsteller oder Antragsgegner ist
Das Präsidium der DTU / Landesverbände informiert alle Landesverbände von einer Sperre oder von
einem Ausschluss.
E.6.4 Einspruchsrecht gegen Sperre und / oder gegen Ausschlüsse
Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Berufung beim Verbandsgericht einlegen. Die
Berufungsfrist beträgt 4 Wochen seit Zustellung der Entscheidung.
Die Berufung ist schriftlich mit einer Begründung versehen bei der Geschäftsstelle der DTU / des
zuständigen Landesverbandes einzulegen.
§11 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung findet Anwendung.
E.6.5 Aufhebung von Sperre und/oder von Ausschlüssen
Einen Antrag auf Aufhebung einer Sperre und/oder eines Ausschlusses hat der betreffende Athlet an die
DTU / Landesverband zu richten. Über einen solchen Antrag entscheidet das zuständige
Verbandsgericht.
E.6.6 Internationales Regelwerk
Bei Missachtung der Wettkampfregeln der International Triathlon Union (ITU) wird der Teilnehmer als
Folge verwarnt, disqualifiziert, gesperrt oder für immer ausgeschlossen. Vor der Teilnahme an einer ITU-
Veranstaltung muss jeder Teilnehmer eine ITU-Wettkampfvereinbarung (ITU Competitor Agreement)
unterschreiben. Diese besagt, dass jede Unstimmigkeit, die durch die Auslegung der ITU-Regeln entsteht
und nicht beigelegt werden kann, durch das Schiedsgericht für Sport (CAS) in Lausanne, Schweiz, gere-
gelt wird und ein Einspruch vor einem ordentlichen Gericht ausgeschlossen ist.