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Zitat von henning
Moinsen,
Gilt eine Neopren-Badehose (sprich: über den Knien endend) eigentlich als Kälteschutzanzug.
Ist vermutlich eine absolute Newbie-Frage, aber ich kann in den DTU-Regeln Paragraphen 35 und folgende keine wirklich eindeutige Formulierung finden.
Das Regelwerk spricht hier nur vom "Kälteschutzanzug"
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Es steht allerdings nirgends, dass ein Kälteschutzanzug Oberkörper
und Beine bedecken muss. Außer du interpretierst §37.2
(...Ein Kälteschutzanzug muss einlagige Arme mit gleichmäßigen Armflächen ohne Überlappungen, Lamellen, Taschen o.ä. haben....) als zwingende Vorschrift im Sinne von: Ein Kälteschutz ohne Arme ist unzulässig.
Ich würde allerdings § 37.5 (
Ist das Schwimmen mit Kälteschutzanzug verboten, darf die Schwimmbekleidung keine Körperstellen an den Armen unterhalb der Schultern und unterhalb der Knie bedecken.) dahingehend interpretieren, dass bei Verbot eines Kälteschutzanzuges nur Schwimmbekleidung und nix anderes erlaubt ist.
Ansonsten kann sich der Kampfrichter immer noch auf §35.7 berufen:
"Verboten sind Hilfsmittel wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken/Strümpfe, Paddles, Schnorchel." Da die Neoprenhose Auftrieb hat, ist sie zweifellos auch ein Hilfsmittel.
M.