Zitat:
Zitat von bergflohtri
Gut zu wissen - bei uns verhält es sich aktuell so, dass Hundebesitzer gerne 5 oder mehr meterlange Leinen verwenden weil sie ihre Hunde in der Bewegungsfreiheit weniger einschränken wollen. Bedeutet die grundsätzliche Haftung, dass es im Falle einer Schädigung des Radfahrers dann ohne Bedeutung ist, ob der Hund angeleint war oder nicht (wenn die Leine so lang war, dass der Hund trotzdem vors Rad laufen konnte)?
- und wie verhält es sich, wenn ich als Radfahrer rechtzeitig erkenne, dass ein Hund nicht ausreichend gesichert ist? Beispiel: ein Radweg und ein Gehweg verlaufen parallel zueinander, ich fahre auf dem Radweg und nähere mich einer Person die mit nicht angeleintem Hund auf dem Gehweg neben dem Radweg unterwegs ist. Muss ich die Möglichkeit, dass der Hund plötzlich auf den Radweg rüberläuft voraussehen und so langsam fahren, dass ich noch rechtzeitig stehenbleiben kann?
|
Genau, man geht davon aus, dass die Tierhaltung zwar sozial adäquat und erwünscht ist aber eben auch mit Risiken einhergeht. Deswegen haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die sich aus der tierspezifischen Gefahr ergeben (weswegen auch die meisten versichert sein dürften) (ebenso übrigens auch PKW Halter § 7 StVG). Es muss sich dann eben die tierspezifische Gefahr realisieren (zB auch anbellen), das ist z.B. dann nicht der Fall wenn Hund durch den Halter aufgehetzt wird (dann aber trifft den Halter ja eh ein Verschulden).
Zu deiner zweiten Frage: Dein etwaiges Mitverschulden würde wohl über § 254 berücksichtigt werden. Wie schon richtig gesagt, besteht im Straßenverkehr die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Wie solche Verschuldensquoten dann im Einzelfall aussehen ist natürlich immer eine konkrete Einzelfallbetrachtung.