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bergflohtri 19.03.2018 17:13

Alte Menschen sind ja von Gesetzeswegen vom vertrauensgrundsatz ausgenommen. Der durchschnittliche Hundeführer aber nicht. Also obliegt es auch seiner Verantwortung dafür zu sorgen, dass der Hund nicht plötzlich auf den Radweg rüberläuft.

PabT 19.03.2018 17:50

Zitat:

Zitat von Seyan (Beitrag 1367865)
Vor allem, da man am Rennrad ja keine Klingel hat, um auf sich aufmerksam zu machen. Oft sind die (älteren) Leute völlig überrascht, selbst wenn man langsam an ihnen vorbei radelt.

Außerhalb von Wettkämpfen ist mein Rad immer verkehrssicher. Ich will das rechtswidrige Pack ja nicht immer anschreien müssen, das wäre nicht gut für die Stimme. Allerdings frage ich mich schon, warum die rücksichtslosen Gestalten, die sich zu fein für den Gehweg sind, nicht gleich auf der Autobahn flanieren. So ein benutzungspflichtiger Radweg ist doch irgendwie eine halbe Sache.

Bommel91 19.03.2018 18:46

Zitat:

Zitat von bergflohtri (Beitrag 1367243)
Gut zu wissen - bei uns verhält es sich aktuell so, dass Hundebesitzer gerne 5 oder mehr meterlange Leinen verwenden weil sie ihre Hunde in der Bewegungsfreiheit weniger einschränken wollen. Bedeutet die grundsätzliche Haftung, dass es im Falle einer Schädigung des Radfahrers dann ohne Bedeutung ist, ob der Hund angeleint war oder nicht (wenn die Leine so lang war, dass der Hund trotzdem vors Rad laufen konnte)?
- und wie verhält es sich, wenn ich als Radfahrer rechtzeitig erkenne, dass ein Hund nicht ausreichend gesichert ist? Beispiel: ein Radweg und ein Gehweg verlaufen parallel zueinander, ich fahre auf dem Radweg und nähere mich einer Person die mit nicht angeleintem Hund auf dem Gehweg neben dem Radweg unterwegs ist. Muss ich die Möglichkeit, dass der Hund plötzlich auf den Radweg rüberläuft voraussehen und so langsam fahren, dass ich noch rechtzeitig stehenbleiben kann?

Genau, man geht davon aus, dass die Tierhaltung zwar sozial adäquat und erwünscht ist aber eben auch mit Risiken einhergeht. Deswegen haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die sich aus der tierspezifischen Gefahr ergeben (weswegen auch die meisten versichert sein dürften) (ebenso übrigens auch PKW Halter § 7 StVG). Es muss sich dann eben die tierspezifische Gefahr realisieren (zB auch anbellen), das ist z.B. dann nicht der Fall wenn Hund durch den Halter aufgehetzt wird (dann aber trifft den Halter ja eh ein Verschulden).

Zu deiner zweiten Frage: Dein etwaiges Mitverschulden würde wohl über § 254 berücksichtigt werden. Wie schon richtig gesagt, besteht im Straßenverkehr die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Wie solche Verschuldensquoten dann im Einzelfall aussehen ist natürlich immer eine konkrete Einzelfallbetrachtung.

BananeToWin 19.03.2018 19:55

Zitat:

Zitat von PabT (Beitrag 1367915)
So ein benutzungspflichtiger Radweg ist doch irgendwie eine halbe Sache.


Gibts das? Soweit ich weiß ist gibts keine Radwegbenutzungspflicht oder? Du darfst jederzeit auf der Straße fahren (ausgenommen Autobahn). Oder liege ich da falsch?

schnodo 19.03.2018 19:59

Zitat:

Zitat von BananeToWin (Beitrag 1367939)
Gibts das? Soweit ich weiß ist gibts keine Radwegbenutzungspflicht oder? Du darfst jederzeit auf der Straße fahren (ausgenommen Autobahn). Oder liege ich da falsch?

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


Zitat:

Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Mit Bildchen zu den Verkehrszeichen beim ADFC: Straßenverkehrsordnung, §2 Abs. 4 Satz 2

tandem65 19.03.2018 20:59

Zitat:

Zitat von BananeToWin (Beitrag 1367939)
Gibts das? Soweit ich weiß ist gibts keine Radwegbenutzungspflicht oder? Du darfst jederzeit auf der Straße fahren (ausgenommen Autobahn). Oder liege ich da falsch?

Mit dieser Antwort hast Du Dich disqualifiziert über das Verhalten von anderen im Straßenverkehr aufzuregen.:dresche
Vor allen Dingen wenn du angehupt wirst weil emand glaubt es gäbe einen Radweg. ;)

Seyan 20.03.2018 07:48

Zitat:

Zitat von schnodo (Beitrag 1367942)

Das lustige (oder traurige, suchs dir aus) an der Sache ist: diese Pflicht gilt lediglich, wenn eines der drei gezeigten Bilder zu sehen ist und dann auch nur, wenn der Radweg zumutbar ist (heißt: wenn der Radweg vereist ist, darf man natürlich auf der Strasse fahren). Aber selbst die Polizei scheint da keine Ahnung von zu haben.

Mich hat jedenfalls mal ein Polizist an einer Strasse rausgewunken und gefragt, warum ich mich nicht selbst schütze und auf dem Radweg fahre. Auf meinen Hinweis darauf, dass das nur ein Fussweg mit grauem "Für Radfahrer erlaubt" ( http://www.t-online.de/auto/recht-un...e-zeichen.html ) Schild sei, wurde er gleich pampig und meinte, ich solle gefälligst dort fahren, sonst würde er meine Personalien aufnehmen und Anzeige erstatten. Bin dann halt rüber, war mir zu doof, weiter mit dem netten Herrn zu "diskutieren".

tandem65 20.03.2018 09:36

Zitat:

Zitat von Seyan (Beitrag 1367996)
Mich hat jedenfalls mal ein Polizist an einer Strasse rausgewunken und gefragt, warum ich mich nicht selbst schütze und auf dem Radweg fahre. Auf meinen Hinweis darauf, dass das nur ein Fussweg mit grauem "Für Radfahrer erlaubt" ( http://www.t-online.de/auto/recht-un...e-zeichen.html ) Schild sei, wurde er gleich pampig und meinte, ich solle gefälligst dort fahren, sonst würde er meine Personalien aufnehmen und Anzeige erstatten. Bin dann halt rüber, war mir zu doof, weiter mit dem netten Herrn zu "diskutieren".

Da brauchst Du gar nicht zu diskutieren. Du musst nur seine Personalien aufnehmen und ihm eine betriebliche Nachschulung schenken. ;)
Dann passt das üblicherweise schon.;) :Blumen:


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